Rechtsprechung
| BVerwG, 15.01.1954 - IV A 135.53 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 02.11.1956 - IV C 117.55
Rechtsmittel
Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie z.B. in den Urteilen vom 15. Januar 1954 - BVerwG IV A 135.53 -, vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 116.55.- und vom 10. März 1955 - BVerwG III C 1.54 - zum Ausdruck gekommen ist. - BVerwG, 05.05.1965 - IV C 84.64
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG) - Rückforderung des …
Nicht nur, daß die Unterhaltshilfeleistungen an Elise Britten zu Recht eingestellt worden waren, nachdem sich die Unrichtigkeit ihrer Angaben über ihre Bedürftigkeit herausgestellt hatte, ist nach § 68 SHG zweifelsfrei (zu vgl. Urteil BVerwG IV A 128.53 vom 22. Januar 1954); ebenso zweifelsfrei ist, daß sie, auch wenn sie kein Verschulden traf, zur Rückzahlung von Leistungen, zu denen sie nicht berechtigt gewesen war, verpflichtet war, ohne daß sie sich auf Wegfall der Bereicherung berufen konnte (zu vgl. insbesondere Urteil BVerwG IV A 135.53 vom 15. Januar 1954; BVerwG III A 150.53 vom 2. Juli 1954; BVerwG III C 1.54 vom 10. März 1955). - BVerwG, 08.07.1954 - III A 231.53 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 14. Januar 1954 - III A 65/53 -, veröffentlicht in Zeitschrift für den Lastenausgleich - Ausgabe B - 1954 S.59 -, ebenso Urteil des IV. Senats vom 15. Januar 1954 - IV A 135/53 -) ist das Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen, für die eine Anzeigepflicht besteht, einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe vor der Bewilligung von Unterhaltshilfe gleichzusetzen.
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