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Rechtsprechung
   RFH, 02.05.1935 - IV A 18/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,123
RFH, 02.05.1935 - IV A 18/35 (https://dejure.org/1935,123)
RFH, Entscheidung vom 02.05.1935 - IV A 18/35 (https://dejure.org/1935,123)
RFH, Entscheidung vom 02. Mai 1935 - IV A 18/35 (https://dejure.org/1935,123)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 26.11.1958 - VII 134/54 S

    Verbindliche Zollauskunft als Steuerbescheid - Konsequenzen einer Änderung von …

    Bei der Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 18/35 vom 2. Mai 1935 (Slg. Bd. 37 S. 329), das ausgesprochen hatte, im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Einspruchsbescheid über eine Zollauskunft sei der Entscheidung das zur Zeit des Einspruchsbescheides geltende Recht zugrunde zu legen, wird diese Auffassung als überholt bezeichnet, weil der Bundesfinanzhof nach Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Rechtsmittelverfahren gegen eine verbindliche Zollauskunft die einzige steuergerichtliche Instanz sei, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur zur rechtlichen, sondern auch zur tatsächlichen Nachprüfung des Streitstoffes berufen sei.

    Der Reichsfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 2. Mai 1935 (IV A 18/35) seinen Standpunkt, das Rechtsbeschwerdeverfahren habe sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob der Einspruchsbescheid über eine Zollauskunft dem im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Recht entspreche, darauf gestützt, daß eine Berücksichtigung einer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderung schon deshalb nicht in Frage kommen könne, weil für die zur Prüfung dieser Frage sehr oft notwendigen weiteren Ermittlungen tatsächlicher Art im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Raum wäre.

    Wenn auch zuzugeben ist, daß dieser Grund, der den Reichsfinanzhof in seinem Urteil IV A 18/35 vom 2. Mai 1935 zu seiner Auffassung geführt hat, nach Inkrafttreten des GG nicht mehr durchschlagend ist, weil nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Einspruchsbescheid über eine verbindliche Zollauskunft der Bundesfinanzhof als einziges Steuergericht auch Tatsacheninstanz ist, so kann der erkennende Senat dennoch nicht mehr an der Auffassung festhalten, daß nunmehr auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Einspruchsbescheid über eine verbindliche Zollauskunft das zur Zeit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs geltende Recht zugrunde zu legen sei, wenn sich seit der Erteilung der Zollauskunft das Recht geändert hat.

  • BFH, 26.07.1956 - V z 164/55 S

    Der Begriff des Werbematerials - Bücher und Zeitschriften als Werbematerial - …

    Die gegenteilige Auffassung in dem Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 18/35 vom 2. Mai 1935 (Slg. Bd. 37 S. 329) kann somit nicht mehr aufrechterhalten werden Das genannte Urteil ist auch insoweit überholt, als der Bundesfinanzhof, der im Rechtsmittelverfahren gegen verbindliche Zollauskünfte die einzige steuergerichtliche Instanz ist, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht nur zur rechtlichen, sondern auch zur tatsächlichen Nachprüfung des Streitstoffes berufen ist (vgl. hierzu auch Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277, Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 107, Urteil des Bundesfinanzhofs V z 75/54 S vom 25. November 1954, Slg. Bd. 60 S. 173, BStBl 1955 III S. 66, BZBl 1955 S. 58 und Urteil des Bundesfinanzhofs V z 134/55 S vom 15. März 1956, Slg. Bd. 62 S. 423, BStBl 1956 III S. 157, BZBl 1956 S. 414).
  • BFH, 17.08.1954 - I 119/52 U

    Rechtswirksamkeit des § 18 Abs. 4 GemV ( Verordnung zur Durchführung der §§ 17 …

    Zu der Frage der Auswirkung von Rechtsänderungen, die vor der zu treffenden Entscheidung eingetreten sind, auf schwebende Verfahren, haben die Gerichte ihre Rechtssprüche jeweils auf das im einzelnen Falle zu behandelnde Rechtsproblem abgestellt (vgl. hierzu Urteile des Reichsfinanzhofs IV A 18/35 vom 2. Mai 1935, Slg.Bd. 37 S. 329; III A 220/36 vom 8. Januar 1937, Slg.Bd. 40 S. 308, RStBl. S. 107; Entscheidung des Bundesgerichtshofs III Z R 214/50 vom 26. Februar 1953, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1953 S. 941; Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 2 A 19/52 vom 19. Mai 1953, Zeitschrift für Beamtenrecht 1954 S. 121; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts I B 95/53 vom 19. November 1953, Öffentliche Verwaltung 1954 S. 213).
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