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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2113
BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78 (https://dejure.org/1978,2113)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1978 - IV ARZ 99/78 (https://dejure.org/1978,2113)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 (https://dejure.org/1978,2113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht - Freistellung von zukünftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen - Abhängigkeit der erstinstanzlichen Zuständigkeit für die Zuständigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 552
  • MDR 1979, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78

    Zuständigkeit der oberlandesgerichtlichen Familiensenate für Beschwerden gegen …

    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob die Entscheidung erster Instanz von einem Familiengericht erlassen worden ist, sondern allein darauf, ob der Rechtsstreit zu dem in § 23 b GVG umschriebenen Kreis der Familiensachen gehört (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1925).

    Nach § 23 b Abs. 1 Ziff. 5 GVG gehören zu den Familiensachen nicht nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Kindes geltend gemacht wird, sondern vielmehr alle Sachen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen ; die Familiengerichte und Familiensenate sind demnach auch zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten, die aus Vereinbarungen hergeleitet werden, die die Eltern zur Regelung der Frage getroffen haben, in welchem Umfang ein jeder von ihnen im Innenverhältnis die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen hat (BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; NJW 1978, 1925).

    Daß die Entscheidung erster Instanz nicht vom an sich zuständigen Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist, schließt die Zuständigkeit des Familiensenats zur Entscheidung über die Berufung nicht aus (BGH NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).

  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über …

    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Nach § 23 b Abs. 1 Ziff. 5 GVG gehören zu den Familiensachen nicht nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Kindes geltend gemacht wird, sondern vielmehr alle Sachen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen ; die Familiengerichte und Familiensenate sind demnach auch zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten, die aus Vereinbarungen hergeleitet werden, die die Eltern zur Regelung der Frage getroffen haben, in welchem Umfang ein jeder von ihnen im Innenverhältnis die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen hat (BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; NJW 1978, 1925).

    Die namentlich vom Oberlandesgericht München (FamRZ 1978, 198, 199) vertretene Ansicht, wonach der Gesetzgeber durch die Änderung des § 23 a Nr. 2 GVG und durch die entsprechende Fassung des § 23 b Nr. 5 GVG nur die eine Unterhaltsklage vorbereitenden Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der Familiengerichte unterwerfen wollte, hat der Senat bereits im Beschluß vom 14. Juni 1978 (FamRZ 1978, 672, 673) abgelehnt.

  • BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78

    Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen …

    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Nach § 23 b Abs. 1 Ziff. 5 GVG gehören zu den Familiensachen nicht nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Kindes geltend gemacht wird, sondern vielmehr alle Sachen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen ; die Familiengerichte und Familiensenate sind demnach auch zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten, die aus Vereinbarungen hergeleitet werden, die die Eltern zur Regelung der Frage getroffen haben, in welchem Umfang ein jeder von ihnen im Innenverhältnis die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen hat (BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; NJW 1978, 1925).

    Für den letzteren Fall hat aber der Senat bereits die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht (vgl. BGH FamRZ 1978, 770).

  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht; …

    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Daß die Entscheidung erster Instanz nicht vom an sich zuständigen Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist, schließt die Zuständigkeit des Familiensenats zur Entscheidung über die Berufung nicht aus (BGH NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …

    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob die Entscheidung erster Instanz von einem Familiengericht erlassen worden ist, sondern allein darauf, ob der Rechtsstreit zu dem in § 23 b GVG umschriebenen Kreis der Familiensachen gehört (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 72/77
    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob die Entscheidung erster Instanz von einem Familiengericht erlassen worden ist, sondern allein darauf, ob der Rechtsstreit zu dem in § 23 b GVG umschriebenen Kreis der Familiensachen gehört (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 72/77

    Familiensache - Vormundschaft - Familiengericht - Vormundschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob die Entscheidung erster Instanz von einem Familiengericht erlassen worden ist, sondern allein darauf, ob der Rechtsstreit zu dem in § 23 b GVG umschriebenen Kreis der Familiensachen gehört (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …

    Das Verfahren schwebte - zu Recht, weil es die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betraf (BGH Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217 Nr. 158 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217 Nr. 159) - als Familiensache vor dem Amtsgericht; § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG.
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88

    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines …

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern "betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78

    Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem …

    Vielmehr besteht eine so enge Verknüpfung mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin, daß eine Einordnung der Streitigkeit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten ist (ebenso wie in den erwähnten Fällen BGHZ 71, 264; BGH NJV 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; siehe hierzu bereits den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 142/83

    Begriff der Feriensache

    Das beruht indessen darauf, daß der Gesetzgeber den Katalog der Familiensachen weiter als den der Feriensachen gefaßt und alle Streitigkeiten einbezogen hat, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind "betreffen" (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. August 1978 a.a.O., vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - NJW 1979, 552 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 106/78 - NJW 1979, 660).
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