Rechtsprechung
| BVerwG, 26.03.1956 - IV B 018.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 01.04.1955 - Bf I 98.54
- BVerwG, 26.03.1956 - IV B 018.55
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 09.10.1957 - V C 524.56
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) sind hierbei die besonderen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht zu ziehen. - BVerwG, 27.09.1957 - V C 496.56
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -;Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) ist der Anspruch auf einen Flüchtlingsausweis C trotz Fehlens einer objektiven Zwangslage gerechtfertigt, wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 3 BVFG als gegeben angesehen hat, weil sich die Lage auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise bereits zugespitzt hatte und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Würdigung der Lage des Klägers sieh zur Flucht veranlaßt gesehen haben würde. - BVerwG, 27.09.1957 - V C 443.56
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -) ist trotz des Fehlens einer objektiven Zwangslage der Flüchtlingsauweis C zu erteilen, wenn der Antragsteller - vielleicht irrtümlich - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG als gegeben angesehen hat, wenn sich die allgemeine Gefährdung der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage des Betroffenen sich zur Flucht gezwungen gesehen hätte.
- BVerwG, 08.11.1960 - VIII CB 426.59
Rechtsmittel
Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage gestellt hat, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 195; Urteile vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 - und vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958, 118; Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 -). - BVerwG, 20.12.1957 - V B 149.57
Rechtsmittel
Daß das Berufungsgericht die besonderen Verhältnisse der Klägerin, besonders ihren Gesundheitszustand in Betracht gezogen hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1956 - BVerwG IV.C 040.55 -, des V. Senatsvom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - sowie Beschlüsse des IV. Senatsvom 26. März 1956 - BVerwG IV B 018.55 - und des V. Senatsvom 7. Oktober 1957 - BVerwG V B 47.57 -) Es kommt infolgedessen auch nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof Stuttgart in den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen vom 26. Mai 1955 und vom 27. Oktober 1955 eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, da die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nur dann zu erfolgen hat, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich deren die abweichenden Entscheidungen vorliegen, vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden ist oder wenn es sich um eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. - BVerwG, 27.08.1957 - VI B 97.56
Rechtsmittel
Was unter einer "besonderen Zwangslage" im Sinne des § 3 BVFG zu verstehen ist, ist, soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, höchstrichterlich bereits geklärt; hierüber geben das zur gleichlautenden Vorschrift des § 1 NAG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. September 1954 (BVerwG IV C 031.54, BVerwGE 1, 195 = MDR 1955 S. 188) und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 BVFG in den Beschlüssenvom 26. März 1956 (BVerwG IV B 018.55) undvom 31. Mai 1957 (BVerwG V B 419.56) Aufschluß.
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