Rechtsprechung
| BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abziehbarkeit von Beiträgen für Teilhaberversicherungen bei einer Personengesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Teilhaberversicherungsprämien keine Betriebsausgaben (§ 4 EStG )
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87
Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene …
Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen für sog. Teilhaberversicherungen folgt daraus, daß das Vermögen einer Personengesellschaft gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ist und deshalb die Grundsätze über die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen auch für das Gesellschaftsvermögen gelten (BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 unter 2.). - BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91
Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden. - BFH, 21.05.1987 - IV R 80/85
Lebensversicherung zugunsten eines Freiberuflers und seines Sozius kein …
Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden.
- BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00
Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Prämien für Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657, und vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653, sowie Senatsbeschluss vom 8. September 1993 IV B 11/93, BFH/NV 1994, 539).
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