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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.08.1959

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.1959 - IV C 37.59, IV B 11.59   

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BVerwG, 17.08.1959 - IV C 37.59, IV B 11.59 (https://dejure.org/1959,1825)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1959 - IV C 37.59, IV B 11.59 (https://dejure.org/1959,1825)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1959 - IV C 37.59, IV B 11.59 (https://dejure.org/1959,1825)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Unterhaltshilfe wegen Verlustes der Existenzgrundlage infolge eines Kriegsschadens bei Übertragung des Grundvermögens und Betriebsvernögens vor 1952 auf einen vermutlichen Erben mit Abtretung aller Entschädigungsansprüche - Besonderer Antrag zur Gewährung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58

    Rechtsmittel

    Daß es zur Gewährung von Pflegezulage entgegen der hier von den Ausgleichsbehörden vertretenen Auffassung eines besonderen Antrages nicht bedarf, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß BVerwG IV C 37.59 vom 17. August 1959 - ZLA 1959, 333 und RLA 1959, 367 - mit der Begründung ausgesprochen, die sogenannte Pflegezulage bilde nach dem vom Gesetz gewählten Aufbau der Ausgleichsleistung "Unterhaltshilfe" nur einen Teil dieser Leistung; es genüge vielmehr, daß der Ausgleichsbehörde die anspruchserhöhende Tatsache irgendwie zur Kenntnis kommt.
  • BVerwG, 05.11.1969 - V C 207.66

    Gewährung einer Pflegezulage und Berücksichtigung eines Freibetrages wegen …

    Danach ist die Pflegezulage keine echte Zulage zu einer Regelleistung, sondern ein Teil der Unterhaltshilfe, deren Höhe im Einzelfall durch diesen Teil der Ausgleichsleistung beeinflußt wird(Urteil vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59 - [RLA 1959, 367 = IFLA 1960, 54]).
  • BVerwG, 23.10.1963 - IV B 133.63

    Rechtsmittel

    Denn das angefochtene Urteil kann auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen (§§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO, § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -), nämlich von dem Beschluß des entscheidenden Senats vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - (RLA 1959, 367 = ZLA 1959, 333).
  • BVerwG, 24.01.1963 - III C 50.61

    Rechtsmittel

    Das entspricht feststehender Rechtsprechung (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 § 269 LAG Nr. 16]; vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [ZLA 1960 S. 108 = RLA 1960 S. 88]; vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 - [ZLA 1960 S. 236 = RLA 1960 S. 188]; vom 16. November 1961 - BVerwG III C 280.58 - [ZLA 1962 S. 297]).
  • BVerwG, 23.08.1963 - IV ER 222.63

    Rechtsmittel

    Der Senat hat aus seiner ständigen Rechtsprechung, daß die Pflegezulage ein Teil der Unterhaltshilfe ist, daß es daher für ihre Geltendmachung keines besonderen Antrages bedürfe, daß vielmehr genüge, wenn den Ausgleichsbehörden die anspruchsbegründenden oder richtiger -erhöhenden Tatsachen zur Kenntnis gelangten, und daß die Ausgleichsbehörden sogar von Amts wegen solche Tatsachen zu ermitteln hätten (vgl. statt aller die Zusammenfassung in demUrteil vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [RLA 60, 88 = ZLA 60, 108]), in seinemBeschluß vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - (RLA 59, 367 = ZLA 59, 333) den Schluß gezogen, daß, solange die Höhe der Unterhaltshilfe umstritten sei, das die Pflegezulage betreffende Vorbringen auch erst in der Klageschrift oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gebracht werden dürfe.
  • BVerwG, 29.01.1960 - IV C 306.58

    Rechtsmittel

    Es genügt danach, daß der Ausgleichsbehörde die anspruchserhöhenden Tatsachen irgendwie zur Kenntnis kommen (vgl. BVerwG IV C 37.59 und BVerwG IV C 388.58).
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   BVerwG, 17.08.1959 - IV B 11.59, IV C 37.59   

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BVerwG, 17.08.1959 - IV B 11.59, IV C 37.59 (https://dejure.org/1959,10619)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1959 - IV B 11.59, IV C 37.59 (https://dejure.org/1959,10619)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 07.09.1964 - IV C 143.63

    Erfordernis eines besonderen Antrags auf Pflegezulage neben der Unterhaltshilfe

    Hieraus hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/BVerwG IV B 11.59 - (RLA 59, 367 = ZLA 59, 333) den Schluß gezogen, daß, solange die Höhe der Unterhaltshilfe umstritten ist, das die Pflegezulage betreffende Vorbringen auch erst in der Klageschrift oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gebracht werden darf; hieran ist festzuhalten.
  • BVerwG, 23.10.1963 - IV B 133.63

    Rechtsmittel

    Denn das angefochtene Urteil kann auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen (§§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO, § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -), nämlich von dem Beschluß des entscheidenden Senats vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - (RLA 1959, 367 = ZLA 1959, 333).
  • BVerwG, 23.08.1963 - IV ER 222.63

    Rechtsmittel

    Der Senat hat aus seiner ständigen Rechtsprechung, daß die Pflegezulage ein Teil der Unterhaltshilfe ist, daß es daher für ihre Geltendmachung keines besonderen Antrages bedürfe, daß vielmehr genüge, wenn den Ausgleichsbehörden die anspruchsbegründenden oder richtiger -erhöhenden Tatsachen zur Kenntnis gelangten, und daß die Ausgleichsbehörden sogar von Amts wegen solche Tatsachen zu ermitteln hätten (vgl. statt aller die Zusammenfassung in demUrteil vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [RLA 60, 88 = ZLA 60, 108]), in seinemBeschluß vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - (RLA 59, 367 = ZLA 59, 333) den Schluß gezogen, daß, solange die Höhe der Unterhaltshilfe umstritten sei, das die Pflegezulage betreffende Vorbringen auch erst in der Klageschrift oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gebracht werden dürfe.
  • BVerwG, 08.04.1960 - IV C 112.57

    Rechtsmittel

    ImBeschluß vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/BVerwG IV B 11.59 - (RLA 59, 367, ZLA 59, 333 und IFLA 60, 54) hat der Senat entschieden, daß für die Gewährung der Pflegezulage als Teil der Unterhaltshilfe ein gesonderter Antrag nicht erforderlich sei.
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