Rechtsprechung
| BVerwG, 26.04.1955 - IV B 126.54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 27.10.1954 - VIII b VGL 708.54
- BVerwG, 26.04.1955 - IV B 126.54
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 04.06.1954 - IV C 14.53
Auszug aus BVerwG, 26.04.1955 - IV B 126.54
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. IV C 14.53 und IV C 15.54), daß nach Lastenausgleichsrecht bei Verlust von Hausrat die Existenzgrundlage nur dann als verloren anzusehen ist, wenn der Geschädigte durch Verwertung des Hausrats, etwa durch Vermietung von Räumen, bereits vor der Schädigung Einkünfte bezogen hatte und diese Einkünfte durch die Schädigung weggefallen sind. - BVerwG, 04.11.1954 - III C 16.53
Ausgleichsberechtigung des unmittelbar Geschädigten nach dem …
Auszug aus BVerwG, 26.04.1955 - IV B 126.54
Wie ferner der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil III C 16.53 vom 4. November 1954 entschieden hat, wird Kriegsschadenrente zur Abgeltung von Kriegssachschäden nur an den unmittelbar Geschädigten gewährt (§ 261 Abs. 2, § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG). - BVerwG, 18.06.1954 - IV C 15.54
Auszug aus BVerwG, 26.04.1955 - IV B 126.54
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. IV C 14.53 und IV C 15.54), daß nach Lastenausgleichsrecht bei Verlust von Hausrat die Existenzgrundlage nur dann als verloren anzusehen ist, wenn der Geschädigte durch Verwertung des Hausrats, etwa durch Vermietung von Räumen, bereits vor der Schädigung Einkünfte bezogen hatte und diese Einkünfte durch die Schädigung weggefallen sind.
- BVerwG, 30.05.1963 - III C 205.59
Rechtsmittel
Der Verlust der Existenzgrundlage setzt damit begrifflich voraus, daß die Existenz durch den Verlust des Gebrauchs oder der Nutzung einer Sache vernichtet worden ist (vgl. Beschluß vom 26. April 1955 - BVerwG IV B 126.54 - [Buchholz a.a.O., § 13 LAG Nr. 19]). - BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56
Rechtsmittel
Der IV. Senat, der dieser Auslegung zunächst, wenn auch mit Bedenken, grundsätzlich gefolgt war (zu vgl. BVerwG IV B 126.54 vom 26. April 1955, BVerwG IV C 101.54 vom 27. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956), hält die bisherige Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung für zu eng ; er ist der Auffassung, daß jedenfalls nicht länger daran festgehalten werden kann, daß ausschließlich bei Vorliegen eines (dinglichen) Rechts an der Sache die erforderliche Unmittelbarkeit zwischen Sachzerstörung (oder Beschädigung) und Verlust der Existenzgrundlage gegeben ist.
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 24.02.1955 - IV B 126.54 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- OVG Berlin, 24.02.1955 - IV B 126.54
- BVerwG, 10.10.1958 - VI B 179.56
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 10.10.1958 - VI B 179.56
Rechtsmittel
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil dos Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 1955 - OVG IV B 126.54 - wird unter Versagung des für dieses Verfahren beantragten Armenrechts zurückgewiesen.
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