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Rechtsprechung
   BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3897
BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90 (https://dejure.org/1990,3897)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1990 - IV B 129/90 (https://dejure.org/1990,3897)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1990 - IV B 129/90 (https://dejure.org/1990,3897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme und Bewirtschaftung eines Hofes als lebensfähigen Organismus nach dem Tode des Vaters unabhänig von einer Aufgabeerklärung - Erfordernis der ausdrücklichen Erklärung der Aufgabe des fortgeführten Betriebs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes …

    Auszug aus BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90
    Die Verpachtung von Teilflächen durch den Antragsteller stelle keine Betriebsaufgabe dar (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 entschieden hat, kann es im Einzelfall zur Annahme der Betriebsfortführung genügen, daß die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle verpachtet sind, während das lebende und tote Inventar schon im Hinblick auf die normale Dauer von Landpachtverträgen veräußert wird.

    Wie in dem Fall des Urteils in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 ist davon auszugehen, daß das tote Inventar nur aus solchen Geräten bestand, die noch der Vater des Antragstellers angeschafft hatte.

  • BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87

    Anforderungen an das Aufgeben eines Betriebes nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90
    Dazu hat der BFH wiederholt entschieden, daß diese Aufgabeerklärung wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Verwirklichung eines Aufgabegewinns, eindeutig, klar und unmißverständlich gegenüber dem FA abgegeben werden muß (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219).
  • BFH, 08.09.1976 - I R 99/75

    Aufgabe eines Filialnetzes des Lebensmitteleinzelhandels als Teilbetriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90
    Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn sich die Aufdeckung der stillen Reserven über mehrere Jahre hinzieht (BFH-Urteil vom 8. September 1976 I R 99/75, BFHE 120, 187, BStBl II 1977, 66).
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei …

    Auszug aus BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90
    Ebenso wie eine ausdrücklich erklärte Entnahme wäre die angebliche ausdrückliche Aufgabeerklärung des Vaters des Antragstellers wirkungslos, weil die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, das Hof- und Wirtschaftsgebäude sowie die Betriebsmittel weiterhin als landwirtschaftliches Betriebsvermögen genutzt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225).
  • BFH, 02.02.1989 - IV R 46/87

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90
    Aus Beweisgründen kann indessen die Absicht zur dauernden Einstellung der Tätigkeit nur bei einer entsprechenden Erklärung des Verpächters angenommen werden (BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 IV R 46/87, BFH/NV 1990, 86).
  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (s. BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28.11.1991 - IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, sowie BFH-Beschluss vom 14.11.1990 - IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591), hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere --wie im Streitfall-- in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (…BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (s. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, und in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, sowie BFH-Beschluss vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591), hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (…BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 110).

    Rn. 8 Aus Beweisgründen konnte die Absicht der Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (…BFH-Urteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 591).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, führt auch die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so daß die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und Beschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591).

    Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).

    Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung indessen nur bei einer entsprechenden unmißverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (…Senatsurteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1991, 591).

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