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| BVerwG, 27.07.1957 - IV B 129.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 06.06.1956 - VIIIa VGL 273/56
- BVerwG, 27.07.1957 - IV B 129.56
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.07.1956 - III C 23.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.07.1957 - IV B 129.56
Schließlich ist bereits geklärt, daß nicht von der wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt der Vertreibung, sondern von den Verhältnissen auszugehen ist, in denen sich der in der Ausbildung Begriffene gerade befindet (vgl.Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 -).
- BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein …
Auch der IV. Senat hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, daß eine beendete Berufsausbildung der Förderung einer weiteren Ausbildung nicht entgegenstehe, z.B. wenn es sich um eine Aufstockung der ersten Berufsausbildung handele (Urteil von11. September 1957 - BVerwG IV C 71.56 - [RLA 1957, 380]) oder wenn der Antragsteller in seinen Berufsgang Umwege gemacht hat(Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960, 366]; vgl. ferner Urteil von3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 153.56 - [ZLA 1959, 204] und - Beschluß von27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 1957, 335], beides zu Fällen, in denen die erste Ausbildung abgebrochen wurde). - BVerwG, 28.08.1961 - IV C 165.61
Ausbildungshilfe i.S.v. § 302 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Nach dieser Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung, ob zwischen Vertreibung und heutigem Unvermögen, die Ausbildungskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vertreibung und nicht nur auf die damaligen Einkünfte an, sondern es muß - wenn der Vergleich nicht wirklichkeitsfremd sein soll - die allgemeine wirtschaftliche Lage und nicht nur das Einkommen zugrunde gelegt werden, in der sich der Unterhaltsverpflichtete nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der damals zu erwartenden Gesamtumstände im Zeitpunkt der Ausbildung befinden würde, wenn er nicht vertrieben worden wäre (vgl. Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - [RLA 56 S. 302], Beschluß vom 27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 57 S. 335], Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 60 S. 366], Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 250.58 - [ZLA 60 S. 15] und Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 110.59 - [ZLA 60 S. 313]). - BVerwG, 06.02.1963 - V C 78.62
Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Ursächlicher …
Nachdem der III. Senat das bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 23.56 - (RLA 1956 S. 302; Mtbl. BAA 1956 S. 573) ausgesprochen hatte, hat sich daraus eine ständige Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate entwickelt (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 1957 S. 335]; Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG IV B 69.56 - Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 250.58 - [ZLA 1960 S. 15]; Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960 S. 366] und Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 110.59 - [ZLA 1960 S. 313]).
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