Rechtsprechung
| BVerwG, 31.10.1966 - IV B 129.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 41 Baugesetz des Saarlands.
Verfahrensgang
- OVG Saarland, 04.12.1964 - II R 81/64
- BVerwG, 31.10.1966 - IV B 129.65
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 17.12.1964 - I C 130.63
Rechtmäßigkeit der Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung - …
Auszug aus BVerwG, 31.10.1966 - IV B 129.65
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1964 (BVerwGE 20, 124) zu.
- BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71
Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks
Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein: An einer (Bau-)Genehmigung, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen läßt, hat der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse; die zur Entscheidung berufene Behörde ist daher zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern (vgl. dazu - teilweise in Fortbildung des Urteils vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 130.63 - in BVerwGE 20, 124 [126 f.] - die Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 - [BlfGBW 1967, 78] , vom 10. August 1967 - BVerwG IV CB 210.65 - [S. 5] , vom 29. Februar 1968 - BVerwG IV B 43.66 - [S. 2] und das Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 - EPlaR I 4 b BVerwG 5.68/3 [IV] sowie Gierth DVBl. 1967, 848 ff., Kienzle NJW 1965, 1497 f., Menger/Erichsen a.a.O. und Schwerdtfeger a.a.O. insbes. - BVerwG, 18.04.1968 - IV B 211.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Notwendige Beteiligung des …
Bundesrecht verlangt weder die Beteiligung eines Grundstückseigentümers, der nicht Bauherr ist, am Baugenehmigungsverfahren noch seine Beteiligung am Verfahren über die Rücknahme der Baugenehmigung (im Anschluß an den Beschluß vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 -, GrundE 1967, 256 = BlGBW 1967, 78).Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 - (GrundE 1967, 256 = BlGBW 1967, 78) entschieden hat, gibt es keinen Satz des Bundesrechts, wonach ein Bauantrag von einem Grundstückseigentümer, wenn dieser nicht Bauherr ist, unterschrieben sein oder zumindest seine Zustimmung vorliegen muß; Bundesrecht verlangt, wie daraus weiter zu folgern ist, daher auch nicht, daß der Grundstückseigentümer am Baugenehmigungsverfahren überhaupt beteiligt ist; daraus ergibt sich weiter, daß Bundesrecht auch im Rücknahmeverfahren nicht die Beteiligung des Grundstückseigentümers verlangt.
- BVerwG, 10.08.1967 - IV CB 210.65
Anforderungen an das Vorliegen eines nachbarrechtlichen Anspruchs auf Aufhebung …
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 - (BlGBW 1967, 78; Grundeigentum 1967, 256) darauf hingewiesen, daß es keinen Satz des Bundesrechts gibt, wonach die Zustimmung des Eigentümers eines Teils der Grundfläche, auf den sich das Bauvorhaben erstrecken soll, für die Baugenehmigung vorliegen muß.
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