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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,558
BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58 (https://dejure.org/1958,558)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1958 - IV B 135.58 (https://dejure.org/1958,558)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1958 - IV B 135.58 (https://dejure.org/1958,558)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.05.1958 - IV C 350.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58
    Schließlich wird in demUrteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 350.56 - erneut zu dem Begriff des Gebrechens Stellung genommen.
  • BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58
    In demUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - wird zu dem Begriff "Gebrechlichkeit" ausgeführt, der Gebrechliche müsse so hilflos sein, daß er sich nicht mehr selber warten und pflegen könne, wozu die persönlichen Verrichtungen, wie Waschen, An- und Auskleiden, gehören.
  • BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58
    In einem weiterenUrteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in einem Falle bekräftigt, in dem der Pflegling ständiger Betreuung, notfalls sogar nachts, bedurfte.
  • BVerwG, 31.03.1955 - IV C 9.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58
    Es hat das "Halten einer Pflegeperson, die zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht", dann für notwendig erachtet, wenn der Berechtigte so gebrechlich ist, daß er ständiger Wartung bedarf, so daß er dauernd eine Pflegeperson um sich haben muß(Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -).
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 101.61

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 - (ZLA 1958 S. 381), wonach Pflegebedürftigkeit nur vorliege, wenn Hilfeleistung an der Person des Hilfsbedürftigen und nicht für diesen notwendig sei, stehe dem nicht entgegen.

    Das angefochtene Urteil, das Hilflosigkeit schon annehme, wenn der Geschädigte nicht allein bestehen könne, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 -, vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 350.56 -, vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 214.59 -, Beschluß vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 -) ab, nach der es für die Beurteilung der Gebrechlichkeit im Sinne des § 267 LAG auf die körperliche Hilflosigkeit ankomme, d.h. auf die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu warten und zu pflegen.

  • BVerwG, 17.04.1962 - III C 246.60

    Rechtsmittel

    Die Hilfeleistung müsse, wie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 - hervorgehe, an der Person des Gebrechlichen notwendig sein; eine Hilfeleistung, die bloß für ihn geleistet werde, genüge nicht.

    Aus dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, den das Verwaltungsgericht wiederholt zur Stützung seiner Rechtsansicht glaubt heranziehen zu können (BVerwG IV B 135.58 - [ZLA 1958 S. 348 und S. 381]), läßt sich eine abweichende Auffassung nicht entnehmen.

  • BVerwG, 18.01.1960 - IV B 110.59

    Rechtsmittel

    Der beschließende Senat hat im Anschluß an das Urteil des III. Senatsvom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - in seinen Beschlüssenvom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 - undvom 23. Dezember 1959 - BVerwG TV C 389.59/B 300.59 - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Gebrechliche im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG derart hilflos sein müsse, daß er zu den persönlichsten Verrichtungen nicht mehr imstande sei, sich also nicht mehr selbst warten und pflegen, insbesondere sich nicht mehr selbst waschen, an- und auskleiden könne.

    Das "Halten einer Pflegeperson, die zur ständigen Wartung und Pflege zur Verfügung steht" hat der Senat daher nur dann für notwendig erachtet, wenn die dauernde Gegenwart einer Pflegeperson wegen des Grades der bestehenden Gebrechlichkeit erforderlich sei, und zwar in der Weise, daß dies zu einem ständigen täglichen familienähnlichen Zusammensein führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 - undBeschluß vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 -).

  • BVerwG, 27.11.1964 - IV C 36.63
    Soweit glaubt der erkennende Senat, nicht gehen zu können (vgl. BVerwG IV B 135.58, Beschluß vom 25. Juli 1958).
  • BVerwG, 14.11.1960 - IV B 130.60

    Rechtsmittel

    Wie vom Landesverwaltungsgericht nicht verkannt wurde, setzt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Gewährung einer Pflegezulage dauernde Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfeleistungen an der Person des Hilfsbedürftigen, und nicht nur für diese wegen eines Gebrechens und nicht nur vorübergehende Pflegebedürftigkeit wegen einer Krankheit, voraus (vgl. Entscheidungen vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 350.56 - RLA 1958, 280 und vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 - ZLA 1958, 381).
  • BVerwG, 24.03.1969 - V B 68.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage …

    Bereits in dem Beschluß vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 267 LAG Nr. 33) hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Berufung auf frühere Entscheidungen zu der Frage, welche Anforderungen an eine Pflegeperson zu stellen sind, ausgeführt, daß Personen, die lediglich Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten verrichten, keine Pflegepersonen im Sinne des Gesetzes sind.
  • BVerwG, 28.09.1964 - IV B 45.64

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Insbesondere ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit als geklärt anzusehen, wie der Senat in dem Beschluß vom 25. Juli 1958 (BVerwG IV B 135.58 - ZLA 1958 S. 381 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ausgeführt hat.
  • BVerwG, 05.09.1959 - III B 153.59

    Rechtsmittel

    Die vom angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage, wer als pflegebedürftig im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG anzusehen ist, ist, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung fähig ist, vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden (vgl. Urteil des III. Senatsvom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5, 204] und Beschluß des IV. Senatsvom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 -).
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