Rechtsprechung
| BVerwG, 15.11.1958 - IV B 136.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 18.03.1958 - A 278/57
- BVerwG, 15.11.1958 - IV B 136.58
- BVerwG, 24.06.1959 - IV C 9.59
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.05.1955 - III C 71.54
Auszug aus BVerwG, 15.11.1958 - IV B 136.58
Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102) ausgeführt hat, wird Alleineigentum eines Ehegatten am Hausrat im Sinne von § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der andere Ehegatte Eigentümer einzelner Hausratteile gewesen ist. - BVerwG, 27.11.1956 - IV B 157.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.11.1958 - IV B 136.58
Diese, für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgebliche Rechtsauffassung bedarf jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die sogenannten Mindestmöbel im Allein eigentum gestanden haben müssen (vgl.Beschluß vom 27. November 1956 - BVerwG IV B 157.56 -), jedenfalls der Überprüfung durch ein Revisionsverfahren.
- BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt.
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