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| BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60, IV C 165.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anrechnung von Rentenleistungen und sonstigen Einkünften auf die Unterhaltshilfe - Wert des hingegebenen Vermögens unter der sogenannten Schongrenze - Recht auf eine freie Wohnung und auf eine freie Verpflegung
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 24.02.1960 - D IV - 227/56
- BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60, IV C 165.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Schließlich ist es seit dem Urteil des beschließenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - BVerwG IV C 235.56]) ständige Rechtsprechung, daß ein begünstigender Verwaltungsakt euch auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts jedenfalls dann widerrufen werden kann, wenn die für seinen Erlaß maßgebliche Sachlage aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers unzutreffend beurteilt worden und der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist. - BVerwG, 11.11.1960 - IV C 277.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Der beschließende Senat hat zwar in dem Urteil vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 277.59 - (BVerwGE 12, 9) entschieden, daß eine Einstellung von Unterhaltshilfe nach § 343 LAG grundsätzlich nicht in eine Rücknahme des der Unterhaltshilfe zugrunde liegenden Bescheides nach § 335 a LAG umgedeutet werden kann. - BVerwG, 11.11.1960 - IV C 8.60
Ruhender Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe - Nachträglich eintretende Umstände für …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Der erklärte Wille der Behörde muß für den Empfänger aus dem Inhalt des Verwaltungsakts zu entnehmen sein, wobei es weniger auf die Bezeichnung und den Ausspruch, sondern in erster Reihe auf den Gesamtinhalt des Verwaltungsakts ankommt (vgl. Urteil vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 8.60 - [ZLA 1961, 165]).
- BVerwG, 18.09.1958 - III C 269.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Daß auch der Wert der gegen Hingabe von Vermögen begründeten Rechte auf die Unterhaltshilfe anrechnungspflichtig ist, und zwar selbst dann, wenn der Wert des hingegebenen Vermögens unter der sog. Schongrenze des § 268 LAG gelegen hat, ist feststehende Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - [ZLA 59, 90] und vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 307.59 -). - BVerwG, 22.09.1960 - III C 270.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Bei der Pauschalierung solcher Einkünfte hat der Gesetzgeber es bewußt in Kauf genommen, daß die anzurechnenden Bezüge wertmäßig durchaus den anzusetzenden Betrag überschreiten, aber auch unterschreiten können (vgl. Urteil vom 22. September 1960 - BVerwG III C 270.59 - [ZLA 61, 203] und Beschluß vom 25. März 1958 - BVerwG III B 10.56 -). - BVerwG, 22.09.1961 - IV C 307.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Daß auch der Wert der gegen Hingabe von Vermögen begründeten Rechte auf die Unterhaltshilfe anrechnungspflichtig ist, und zwar selbst dann, wenn der Wert des hingegebenen Vermögens unter der sog. Schongrenze des § 268 LAG gelegen hat, ist feststehende Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - [ZLA 59, 90] und vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 307.59 -).
- BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63
Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG
Das habe der beschließende Senat ebenso wie der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil vom 22. September 1960 - BVerwG III C 270.59 - (ZLA 1961 S. 203) und Beschluß vom 9. Februar 1962 BVerwG IV B 146.60 (IFLA 1963 S. 30). - BVerwG, 22.07.1963 - III B 137.62 Daß gegen die Ermächtigung in § 267 Abs. 3 LAG, auf der die 3. LeistungsDV-LA beruht, keine Bedenken bestehen, hat der beschließende Senat ebenso wie der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil vom 22. September 1960 - BVerwG III C 270.59 - [ZLA 1961 S. 203 = IFLA 1961 S. 55] und Beschluß vom 9. Februar 1962 - BVerwG IV C 165.60/BVerwG IV B 146.60 - [IFLA 1963 S. 30]).
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