Rechtsprechung
| BFH, 27.02.2006 - IV B 196/04 |
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EStG § 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
§ 6b EStG -Rücklage; außerbetriebliche Veranlassung; Divergenz - datenbank.nwb.de
Tausch aus außerbetrieblicher Veranlassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 6066/01
- BFH, 27.02.2006 - IV B 196/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.06.1981 - VIII R 41/79
Bei Tausch eines betrieblichen Wirtschaftsguts gegen ein Wirtschaftsgut ds …
Auszug aus BFH, 27.02.2006 - IV B 196/04
Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einer Abweichung von der von den Klägern bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1981 VIII R 41/79 (BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18).Die Kläger haben insoweit vorgetragen, im Urteil in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 habe der BFH die außerbetriebliche Veranlassung (des Tauschvorgangs) mit der Feststellung bestätigt, die Verwendung eines betrieblichen Wirtschaftsguts zur Erlangung eines privaten Wirtschaftsguts oder zur Befreiung von einer privaten Schuld sei betriebsfremd.
Denn besteht die Gegenleistung für die tauschweise Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts in der Erlangung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Privatvermögens oder in der Befreiung von einer familienrechtlichen Schuld, so wird das betriebliche Wirtschaftsgut nach dem Urteil des BFH in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 entnommen.
Die Kläger sind daher selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem rückgetauschten Grundstück um ein Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens gehandelt haben könnte, dessen Erlangung als Gegenleistung im Tauschwege nach dem Urteil in BFHE 134, 104, BStBl II 1982, 18 zur Entnahme des veräußerten Grundstücks gezwungen hätte.
- FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19
Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der …
Rn. 30 Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.6.1981 VIII R 41/79 und auf das Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 4.10.2004 16 K 6066/01 E sowie den dazugehörigen BFH-Beschluss vom 27.2.2006 IV B 196/04.
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