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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1969 - IV B 216.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2814
BVerwG, 17.02.1969 - IV B 216.68 (https://dejure.org/1969,2814)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1969 - IV B 216.68 (https://dejure.org/1969,2814)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1969 - IV B 216.68 (https://dejure.org/1969,2814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ermessen der zuständigen Planungsbehörde bei einer Entscheidung über den Ausbau einer Bundesstraße - Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1969, 723
  • JR 1969, 397
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1969 - IV B 216.68
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge setzt nämlich voraus, daß die Tatsachen und die Beweismittel, durch die die Tatsachen bewiesen werden sollen, im einzelnen bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 5, 12 [13] und ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67

    Rechtsanspruch einer Gemeinde oder anderer Verfahrensbeteiligter auf Einholung …

    Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Fernstraßenplanung läßt sich in seinen auf die Planung bezogenen Elementen nur im Planfeststellungsverfahren selbst und dem sich zu seiner Kontrolle anschließenden gerichtlichen Verfahren überprüfen, nicht mehr hingegen im Enteignungsverfahren (im Anschluß an Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - und Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 -).

    Erst wenn die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem privaten Interesse des vom Straßenbau - hier von der Sandentnahme - betroffenen Bürgers im gerichtlichen Verfahren bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zuungunsten des Bürgers ausgeht, bleibt der Ausgleich für das Interesse des Bürgers, das gegenüber den öffentlichen Belangen zurückzutreten hat, dem Entschädigungsverfahren überlassen (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 216.68 - in DÖV 1969, 723).

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