Rechtsprechung
| BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entzug von Hofflächen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der Hoffläche - Entzug einer Gartenfläche - Zweck der Flurbereinigung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.1966 - 3 C 35/66
- BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.04.1963 - I B 151.61
Ortslage/Auflockerung; Hof- und Gebäudefläche/Begriff der Verlegung; Hof- und …
Auszug aus BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Die Gartenfläche von 68 qm sei in Wirklichkeit eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG und auch im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 -), da zwischen den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und dem Garten nur ein etwa 3, 50 m freier Hofraum liege.Im Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 -, abgedruckt im "Recht der Landwirtschaft" 1963 auf Seite 166, heißt es, daß begrifflich als "Hoffläche" diejenigen Grundstücke anzusehen sind, "die in einem räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen".
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Aus den Gründen der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 18]). - BVerwG, 30.01.1961 - VIII B 159.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Für die sogenannte Divergenzrevision (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Tatsachengerichts abweicht, bezeichnet und angeführt werden, worin die Abweichung bestehen soll (Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 9 = DVBl. 1961, 382]). - BVerwG, 08.03.1962 - V B 92.61
Antrag auf Entschädigung
Auszug aus BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Dazu gehört, daß die Beschwerde Tatsachen enthält, die den Mangel ergeben sollen (Beschluß vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [NJW 1962, 1268]). - BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 172.60
Auszug aus BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Es muß aus der Begründung ersichtlich sein, welchen Sachverhalt und welche sich daraus ergebenden Verfahrensmängel der Beschwerdeführer meint (Beschluß vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 172.60 - [MDR 1961, 875 = DÖV 1962, 36]).
- BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68
Hof- und Gebäudefläche/Garten; Hof- und Gebäudefläche/Begriff; Garten/Hoffläche
Im übrigen aber liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Begriff der Hoffläche hat das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht von Steuer in seinem Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz - in ständiger Rechtsprechung dahin gefaßt, daß dazu nur die Grundstücke gehören, die in einem Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden gelegen und dazu bestimmt sind, die Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen (Urteil vom 24. Februar 1969 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959, 221 = Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 2]) oder der Betriebsführung des Hofes zu dienen (Beschlüsse vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 - [RdL 1963, 166] und vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 3]).Daß dies für landwirtschaftlich genutzte Flächen und gleichermaßen für einen Wäscheplatz nicht zutrifft, bedarf keiner weiteren Erörterung; zudem hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - entschieden, daß Gartenland nicht unter den Begriff der Hoffläche fällt.
- BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft
Abgesehen davon, daß in dieser Vorschrift - anders als in § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - Hausgärten als Schutzobjekte neben den Hof- und Gebäudeflächen nicht mehr gesondert aufgeführt sind (zur Einordnung von Gartenland beim Vorhandensein eines Wirtschaftshofes s. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1967 - BVerwG 4 B 218.66 - und vom 26. September 1969 - BVerwG 4 B 193.68 - ), scheitert die Annahme, daß der genannte Flächenteil des Grundstücks 94/2 Hoffläche oder Bestandteil einer solchen sein könnte, jedenfalls daran, daß er ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen Behördenunterlagen auf der vom Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses abgewandten Seite gelegen ist und außerdem, wie bereits angeführt, vor der im Flurbereinigungsplan festgelegten Neuregelung über keinen eigentumsrechtlich gesicherten Zugang zum Hausgrundstück verfügte. - BVerwG, 18.03.1985 - 5 B 75.83
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wiederzuweisung …
Gerade darauf ist aber nach der vorangeführten Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG abzustellen (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1963 - BVerwG 1 B 151.61 - [RdL 1963, 166], 2. August 1967 - BVerwG 4 B 218.66 - [Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 3] und 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - [Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 8]). - BVerwG, 20.06.1977 - 5 B 4.75
Eingrenzung des Begriffs der Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 …
Durch die Rechtsprechung ist ferner klargestellt, daß Gartenflächen nicht unter den Begriff der Hoffläche fallen, wenn sie nicht räumlich eng mit der Hoffläche zusammenhängen und nicht deren betriebswirtschaftlicher Funktion dienen (Beschlüsse vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 3], vom 26. September 1969 - BVerwG IV B 193.68 - [Innere Kolonisation 1970, 366], vom 14. Juni 1971 - BVerwG IV B 79.71 - [RdL 1971, 267], vom 30. Juli 1971 - BVerwG IV B 76.70 - [RdL 1971, 329] und vom 20. März 1975 - BVerwG V B 74.72 - [RdL 1975, 271]). - BVerwG, 14.12.1976 - 5 B 59.75
Rechtsmittel
In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG dahin zusammengefaßt, daß hierunter solche Grundstücke zu verstehen sind, die im Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden gelegen und dazu bestimmt sind, eine Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen(Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959, 221]) oder der Betriebsführung des Hofes zu dienen(Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 - [RdL 1963, 166];Beschluß vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 3]).
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