Rechtsprechung
| BVerwG, 20.02.1959 - IV B 228.58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 31.07.1958 - A 350/57
- BVerwG, 20.02.1959 - IV B 228.58
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.11.1957 - III C 145.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.02.1959 - IV B 228.58
Für das Nachrücken der alleinstehenden Tochter in die den Eltern gewährte Unterhaltshilfe kommt es nicht darauf an, ob das ihr ohne die Schädigung zugefallene Erbe als ihre Existenzgrundlage ausgereicht hätte (Bestätigung von III C 145.56).Hingegen ist im Urteil BVerwG III C 13.56 vom 28. März 1957, das insoweit von dem Urteil BVerwG III C 145.56 vom 28. November 1957 nicht berührt wird, ohne weiteres der Verlust der Existenzgrundlage der Eltern für den Bezug der Unterhaltshilfe durch die alleinstehende Tochter als genügend angesehen.
Dieses Erfordernis ist im Urteil BVerwG III C 145.56 ausdrücklich aufgegeben.
- BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.02.1959 - IV B 228.58
Hingegen ist im Urteil BVerwG III C 13.56 vom 28. März 1957, das insoweit von dem Urteil BVerwG III C 145.56 vom 28. November 1957 nicht berührt wird, ohne weiteres der Verlust der Existenzgrundlage der Eltern für den Bezug der Unterhaltshilfe durch die alleinstehende Tochter als genügend angesehen.Im Hinblick auf das Urteil BVerwG III C 13.56 ist mithin eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zu verneinen.
Im Urteil BVerwG III C 13.56 war ausgeführt, der Erbteil der Tochter müsse so groß gewesen sein, daß er ihr als Existenzgrundlage gedient haben könnte.
- BVerwG, 23.10.1964 - IV C 99.64
Nachrücken der überlebenden Tochter in die elterliche Kriegsschadenrente - …
Dieses Ergebnis liegt auch in der Richtung, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Februar 1959 - BVerwG IV B 228.58 - eingeschlagen hatte. - BVerwG, 21.05.1963 - III CB 130.62
Anspruch auf Lastenausgleich gegenüber der Tochter trotz Mitteilung über die zu …
Insbesondere haben beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß für das Nachrücken der alleinstehenden Tochter in die den Eltern oder einem Elternteil gewährte Unterhaltshilfe es nicht darauf ankommt, ob das ihr ohne die Schädigung zugefallene Erbe zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage ausgereicht hätte (vgl. Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 145.56 - [BVerwGE 6, 36]; Beschluß vom 20. Februar 1959 - BVerwG IV B 228.58 - [ZLA 1959 S. 170 u. S. 222]).
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