Rechtsprechung
| BVerwG, 11.05.1965 - IV B 24.65 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 12.07.1963 - 22 I 63
- BVerwG, 11.05.1965 - IV B 24.65
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.12.1953 - I C 4.53
Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gegen die Festsetzung …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1965 - IV B 24.65
Der Begriff des Verwaltungsakts gehört als solcher zwar dem Bundesrecht an und kann vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft werden (BVerwG I C 4.53 in BVerwGE 1, 39). - BVerwG, 24.08.1956 - I B 198.55
Ausgestaltung der baurechtlichen Rechtmäßigkeit einer Straßenverbreiterung
Auszug aus BVerwG, 11.05.1965 - IV B 24.65
Die Festsetzung der Baulinie nach der Bayerischen Bauordnung stellt einen Verwaltungsakt dar (BVerwG I B 198.55 in BVerwGE 4, 68).
- BVerwG, 29.09.1965 - IV CB 132.65
Statthaftigkeit einer Revision ohne besondere Zulassung - Revisibilität einer …
Ermessen, das auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübt wird, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV B 24.65).Das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen gehört zum Landesrecht, die Grenzen des erlaubten Ermessens können nur im Rahmen des Landesrechtes überprüft werden (BVerwG IV B 24.65 - Beschluß vom 11. Mai 1965 -).
- BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Revisionsgerichtliche …
Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen nur im Rahmen des Landesrechts überprüft werden könne, da andernfalls die Revisionszuständigkeit zugunsten der mit Ermessensausübung verbundenen Behördenentscheidungen über Gebühr ausgedehnt würde (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1965 - BVerwG IV B 24.65 - und Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 -). - BVerwG, 30.01.1973 - IV B 177.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Notwendigkeit einer weiteren …
Seine Rechtmäßigkeit kann deshalb nur in Anwendung von Landesrecht überprüft werden (BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1965 - BVerwG IV B 24.65 -, Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 -).
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