Rechtsprechung
| BVerwG, 27.02.1958 - IV B 3.58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Berlin, 09.10.1957 - XVI. A. 979.56
- BVerwG, 27.02.1958 - IV B 3.58
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.07.1957 - IV B 209.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.02.1958 - IV B 3.58
Nachdem der Kläger aber diesen Weg einer zulassungsfreien Revision versäumt hat, kann eine Zulassung der Revision hierauf nicht mehr gestützt werden (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG IV B 209.56 -).
- BVerwG, 29.12.1960 - III B 44.58
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bei dem Wertvergleich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes i.d.F. vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534, GVBl. Berlin 1952 S. 925) - FG - von einem einheitlichen Wertmaßstab auszugehen(Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 13.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 § 8 FG Nr. 19];Beschluß vom 27. Februar 1958 - BVerwG IV B 3.58 -;…Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 296.58 - [Buchholz, a.a.O. 427.2 § 8 FG Nr. 37];Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III B 354.57/III C 257.59 -;Urteil vom 19. November 1960 - BVerwG III B 95.59/III C 125.59 -). - BVerwG, 24.03.1958 - IV B 64.57
Rechtsmittel
Es bedarf im Hinblick auf die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keiner nochmaligen Klärung der Frage, daß die Richtpreise der Anlage II des Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 19. März 1953 (MtBl. BAA S. 121) für die Bewertung des Hausrats als Anhalt herangezogen werden können (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Februar 1958 - BVerwG IV B 3.58 -). - BVerwG, 24.05.1959 - III C 155.59
Ausschluss der konkreten Schätzung des Wertes eines erhalten gebliebenen Hausrats …
Das angefochtene Urteil enthält keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen; es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der erhalten gebliebene und der verlorene Hausrat nach denselben Grundsätzen zu bewerten ist, daß die Richtlinien zum Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 19. März 1953 betreffend Bewertung von Hausratschäden in den in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 FG vorgesehenen Fällen zwar nicht verbindlich sind, ihre Zugrundelegung jedoch zulässig ist und es im übrigen auf den Einzelfall ankommt, wie die Bewertung vorzunehmen ist (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1956 - BVerwG III B 12.54 -, Beschluß vom 16. August 1957 - BVerwG IV B 175.57 -, Beschluß vom 27. Februar 1958 - BVerwG IV B 3.58 -).
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