Rechtsprechung
| BVerwG, 09.03.1961 - IV B 30.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Feststellung von Kriegssachschaden - Schaden an Berufsgegenständen bei freien Berufen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.10.1959 - XV A 223.58
- BVerwG, 09.03.1961 - IV B 30.60
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.11.1957 - IV C 300.55
Auszug aus BVerwG, 09.03.1961 - IV B 30.60
Bei selbständigen Berufen ist die Feststellung des Verlustes von Gegenständen, die zur Ausübung des Berufes erforderlich sind, nur dann möglich, wenn es sich um einen rein künstlerischen oder wissenschaftlichen Beruf handelt (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 300.55 und in BVerwG IV C 30.56).Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach ein Schaden an Berufsgegenständen bei freien Berufen nur dann festgestellt werden kann, wenn der Beruf rein wissenschaftlich oder künstlerisch ausgeübt wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 300.55 in BVerwGE 5, 333, RLA 58, 154, ZLA 58, 54; BVerwG IV C 30.56 in RLA 58, 153, ZLA 58, 217).
- BVerwG, 21.02.1958 - IV C 30.56
Auszug aus BVerwG, 09.03.1961 - IV B 30.60
Bei selbständigen Berufen ist die Feststellung des Verlustes von Gegenständen, die zur Ausübung des Berufes erforderlich sind, nur dann möglich, wenn es sich um einen rein künstlerischen oder wissenschaftlichen Beruf handelt (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 300.55 und in BVerwG IV C 30.56).Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach ein Schaden an Berufsgegenständen bei freien Berufen nur dann festgestellt werden kann, wenn der Beruf rein wissenschaftlich oder künstlerisch ausgeübt wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 300.55 in BVerwGE 5, 333, RLA 58, 154, ZLA 58, 54; BVerwG IV C 30.56 in RLA 58, 153, ZLA 58, 217).
- BVerwG, 25.03.1963 - III B 100.62
Feststellung eines Kriegssachschadens wegen Beschlagnahme eines PKWs durch die …
Bei unselbständigen Berufen ist dabei die Schadensfeststellung nur für solche Gegenstände möglich, die zu einer gedeihlichen und erfolgversprechenden Ausübung des jeweils in Rede stehenden Berufs erforderlich sind; bei selbständigen Berufen ist die Feststellung des Verlustes von Gegenständen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, hingegen nur dann zulässig, wenn es sich um rein künstlerische oder wissenschaftliche Berufe handelt (vgl.Urteile vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 - [BVerwGE 9, 296 = RLA 1960 S. 42];vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 30.56 - [Buchholz, BVerwG, 427.3 § 13 LAG Nr. 36];…vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 404.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 50];…vom 30. Mai 1960 - BVerwG IV C 108.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 59];Beschluß vom 9. März 1961 - BVerwG IV B 30.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 65];Urteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 272.58 -). - BVerwG, 06.03.1964 - IV C 47.63
Anforderungen an das Vorliegen eines Vertreibungsschadens eines Melkermeisters - …
Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilenvom 8. November 1957 - BVerwG IV C 300.55 -, vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 30.56 - undim Beschluß vom 9. März 1961 - BVerwG IV B 30.60 - (Buchholz 427.2, § 13 FG Nr. 3; 427.3, § 13 LAG Nrn 36, 65) entschieden hat, scheidet ein Schaden an Gegenständen der Berufsausübung von vornherein aus, wenn die verlorenen Wirtschaftsgüter Teile eines Betriebsvermögens gewesen sind. - BVerwG, 17.09.1964 - III C 95.62
Schadensfeststellung an Wirtschaftsgütern (Großvieh und Kleinvieh) - Abgrenzung …
Hatte der Vertriebene hingegen einen selbständigen Beruf ausgeübt, so ist die Feststellung des Verlustes von Gegenständen, die zur Ausübung dieses Berufes erforderlich waren, nur dann zulässig, wenn es sich um einen rein künstlerischen oder wissenschaftlichen Beruf gehandelt hat (vgl.Urteile vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 30.56 -, vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 272.58 - undBeschlüsse vom 9. März 1961 - BVerwG IV B 30.60 - undvom 25. März 1963 - BVerwG III B 100.62 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".