Rechtsprechung
| BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision - Anforderungen an das Beschwerdevorbringen - Kein nachträgliches Hineinwachsen einer unzulässigen Beschwerde in die Zulässigkeit
- openjur.de
Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision; Anforderungen an das Beschwerdevorbringen; Kein nachträgliches Hineinwachsen einer unzulässigen Beschwerde in die Zulässigkeit
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 3 S 1
Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision - Anforderungen an das Beschwerdevorbringen - Kein nachträgliches Hineinwachsen einer unzulässigen Beschwerde in die Zulässigkeit - rechtsinformationen.bund.de
Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision - Anforderungen an das Beschwerdevorbringen - Kein nachträgliches Hineinwachsen einer unzulässigen Beschwerde in die Zulässigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO
Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision - Anforderungen an das Beschwerdevorbringen - Kein nachträgliches Hineinwachsen einer unzulässigen Beschwerde in die Zulässigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe i.S. von § 116 Abs. 3 S. 3 - datenbank.nwb.de
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderung an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S.v. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 25.01.2012 - 1 K 1041/10
- BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BFH, 23.07.2008 - VI B 78/07
Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss hiernach eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen (u.a. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878, m.w.N.).Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den eingereichten Unterlagen das herauszusuchen, was möglicherweise --bei wohlwollender Auslegung-- zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; ebenso ist es nicht dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe zu ermitteln (BFH-Beschluss in BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878, m.w.N.).
- BFH, 15.06.2011 - IV B 143/09
Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe - Darlegungen zur Rüge eines …
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Rn. 6 b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen (u.a. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2011 IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694, unter 3. der Gründe, m.w.N.), wie aus § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO folgt. - BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
Vollmacht
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Denn damit wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht vorgenommene Einzelfallwürdigung, womit jedoch ein Revisionszulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt wird (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
- BFH, 20.06.2007 - X B 116/06
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Spätere Darlegungen sind daher --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (…u.a. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437, und vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705, unter 5. der Gründe). - BFH, 31.05.2005 - III B 143/04
InvZul: Mischbetriebe
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632). - BFH, 29.09.2000 - X B 23/00
Keine Eigenheimzulage für Ferien- oder Wochenendwohnungen
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Spätere Darlegungen sind daher --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (u.a. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437, …und vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705, unter 5. der Gründe). - BFH, 26.01.2007 - VIII B 14/06
NZB: Revisionszulassungsgründe, Geldanlage bei türkischer Staatsbank
Auszug aus BFH, 26.06.2012 - IV B 34/12
Rn. 5 a) "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951).
- BFH, 07.06.2018 - VI B 101/17
Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Denn aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, dass die Frage, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2013 V B 67/12, BFH/NV 2014, 578; vom 26. Juni 2012 IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, …und vom 15. Juni 2011 IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694).Spätere Darlegungen sind daher --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen, die hier nicht vorliegen-- nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1621;… vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
- BFH, 18.09.2026 - X B 121/25
Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
Obwohl der BFH nicht verpflichtet ist, aus ungeordnetem Vorbringen dasjenige herauszusuchen, was zur Begründung einer Beschwerde geeignet sein könnte (BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, Rz 5, m.w.N.), hat der Senat im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung diesem Einleitungsteil einige sinngemäße Ansätze für Verfahrensrügen entnommen. - BFH, 31.10.2013 - V B 67/12
Zur grundsätzlichen Bedeutung von auslaufenden Rechts betreffenden Rechtsfragen …
Rn. 4 aa) Aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, dass die Frage, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2012 IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621;… vom 15. Juni 2011 IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694).Spätere Darlegungen sind daher, abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen, nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1621;… vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
Denn bloße Erläuterungen oder Ergänzungen können nicht dazu führen, dass eine zuvor mangels hinreichender Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässige Beschwerde nachträglich in die Zulässigkeit hineinwächst (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1621).
- BFH, 30.05.2025 - V B 61/23
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
Spätere Darlegungen sind daher --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621). - BFH, 08.10.2012 - I B 22/12
Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch …
Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den eingereichten Unterlagen das herauszusuchen, was möglicherweise --bei wohlwollender Auslegung-- zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; ebenso ist es nicht dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, m.w.N.). - BFH, 20.09.2024 - V B 15/23
Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten …
Spätere Darlegungen sind daher --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621). - FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15
FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende …
Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer oder eines berechtigten Feststellungsinteresses geeignet sein könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.06.2012 IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621;… vom 11.03.2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131;… vom 20.11.2008 VII B 112/07, BFH/NV 2009, 404;… vom 25.09.2008 VIII B 80/07, BFH/NV 2009, 179; vom 23.07.2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; FG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2014 3 KO 28/14, Juris; Urteile vom 28.02.2013 gegenüber dem Kläger, oben A I 2, 3 K 147/12, Juris; 3 K 146/12, Juris; 3 K 145/12, Juris; vom 31.03.2009 3 K 31/09, Juris; vom 08.01.2009 3 K 228/09, Juris). - BFH, 14.05.2025 - XI S 7/25
Keine Hinweispflicht zu Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde
Es ist auch nicht Aufgabe des BFH, anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe selbst zu ermitteln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.07.2008 - VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; vom 26.06.2012 - IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, Rz 5). - BFH, 11.03.2014 - V B 30/13
Divergenz zu Entscheidungen der Arbeit- und Sozialgerichte in Fragen der …
Spätere Darlegungen sind daher --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621). - BFH, 20.01.2022 - X B 132/20
Fehlende Konkretisierungsmöglichkeit von Schätzungsgrundsätzen im …
Rn. 11 Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde diese Voraussetzungen so dargelegt werden, dass sie eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.06.2012 - IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, Rz 5, m.w.N.).
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