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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.07.1971 - IV B 44.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,2903
BVerwG, 01.07.1971 - IV B 44.71 (https://dejure.org/1971,2903)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1971 - IV B 44.71 (https://dejure.org/1971,2903)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1971 - IV B 44.71 (https://dejure.org/1971,2903)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 130.68

    Herstellung einer Straße vor Inkrafttreten des BBauG

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - IV B 44.71
    Seine Entscheidung ist insoweit nach BVerwG IV C 130.68 (ZMR 70, 93) für das Revisionsgericht bindend.
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen; …

    Kosten, die für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer entstanden sind, d.h. für eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt, können selbst dann beitragsfähiger Erschließungsaufwand der betreffenden Straße (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sein, wenn die Stützmauer auf einem Anliegergrundstück errichtet ist (im Anschluß an Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - Gemeindetag 1971, 315).

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - Gemeindetag 1971, 315 und Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [12]) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - MDR 1980, 655) ist die Beklagte davon ausgegangen, die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt, gehörten selbst dann zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), wenn die Stützmauer nicht auf dem Straßengrund, sondern auf einem Anliegergrundstück gebaut worden ist.

    Anders liegen die Dinge jedoch, wenn - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 44.71 - a.a.O.) ausgeführt hat - "Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, daß der Bestand der Mauer (auf dem Anliegergrundstück) ... gefährdet" ist.

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