Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1955 - IV B 45.54 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 18.05.1967 - III C 152.65
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertreibungstatbestands - Einstufung …
Denn die Rechtsprechung hat klargestellt, daß diejenigen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen einem Vertriebenen gleichzubehandeln sind, die - wie der Kläger - schon vor dem Zusammenbruch ihren Wohnsitz im Ausland verlassen und sich anschließend in Deutschland aufgehalten haben und die wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht dorthin zurückkehren konnten (Beschluß vom 11. Februar 1955 - BVerwG IV B 45.54 -, Urteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG V C 407.56 - [BVerwGE 5, 110]; siehe auch Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG V C 4.57 -).Auch Einzelmaßnahmen können Vertreibungsmaßnahmen sein (Beschluß vom 27. August 1958 - BVerwG IV C 336.56 -) und zum Vertreibungsgebiet gehört auch Elsaß-Lothringen (Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz 1959 § 1 BVFG Anm. 3 a und § 2 Anm. 3 b; wegen der Vertreibung von Deutschen durch Einzelmaßnahmen aus den Westgebieten vgl. Beschluß vom 11. Februar 1955 - BVerwG IV B 45.54 - [Belgien]; Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV B 55.56 - [Frankreich]; Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 478.56 - [Belgien-Malmedy]; Urteil vom 20. Januar 1966 - BVerwG III C 211.64 - [Vereinigte Staaten von Amerika]).
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