Rechtsprechung
| BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen
- openjur.de
Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen
- Bundesfinanzhof
EStG § 5a Abs 4a S 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen - rechtsinformationen.bund.de
Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5a Abs 4a S 3 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002
Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung von Sondervergütungen - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1
Besteuerung von sog. Tonnagen zur Tonnagegewinnermittlung bei Gesellschaften i.S.d. § 15 EStG in der internationalen Seeschifffahrt; Hinzurechnung einer Befrachtungskommission an einen Kommanditisten als Sondervergütung - datenbank.nwb.de
§ 5a Abs. 4a Satz 3 EStG nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt; Hinzurechnung von Sondervergütungen (hier: Befrachtungskommission)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hinzurechnung von Sondervergütungen bei der Tonnagebesteuerung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften
- Die erste Stufe: Der Gewinnanteil
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09
- BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als …
Auszug aus BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11
Rn. 7 Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, die Reichweite einer Steuerbegünstigung wie der des § 5a EStG zu bestimmen (z.B. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.3.b dd). - BFH, 06.06.2006 - III B 202/05
Kindergeld: Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten
Auszug aus BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11
In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653, m.w.N.). - BFH, 12.04.2007 - IV B 56/05
Gewerbebetrieb im Beitrittsgebiet; § 7g EStG
Auszug aus BFH, 14.03.2012 - IV B 7/11
Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 56/05, BFH/NV 2007, 1311, m.w.N.).
- BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16
Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf …
Denn es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, die Reichweite einer --in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrigen, allerdings vom Gesetzgeber mit Lenkungszwecken gerechtfertigten (…vgl. für § 5a EStG BTDrucks 13/10271, S. 8)-- Steuerbegünstigung wie der des § 5a EStG zu bestimmen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, Rz 21, m.w.N., und vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 22; BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, Rz 7). - FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15
Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von § …
Ob die Einschränkung der Pauschalbesteuerung eng oder weit gefasst wird, liegt im Ermessen des Gesetzgebers (Urteil, FG Hamburg vom 02.11.2005 VII 130/03, juris; BFH-Beschluss vom 14.03.2012 IV B 7/11, BFH/NV 2012, 1121).Rn. 38 In der Begründung zu § 5a Abs. 4a EStG (…BTDrucks 13/10710, S. 4) ist ausgeführt, dass Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern auf schuldrechtlicher Basis erhält, anders als Gewinnanteile in dem pauschal ermittelten Gewinn nicht enthalten sind und diesem deshalb hinzugerechnet werden müssen; andernfalls wären Gestaltungen zu befürchten, bei denen Geschäftspartner und Arbeitnehmer von Personengesellschaften an diesen mit einem geringen Anteil beteiligt werden würden, um dadurch sämtliche Vergütungen und Arbeitslöhne zu einem Bestandteil des nach der Tonnage ermittelten Gewinns zu machen und der regulären Besteuerung zu entziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2012 IV B 7/11, BFH/NV 2012, 1121).
- FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15
Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer stillen Gesellschaft als …
Die Gesetzesmaterialien führen zwar nicht zu einer einschränkenden Auslegung von § 5a Abs. 4a EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, BFH/NV 2012, 1121). - FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 10041/15
Ausfall von Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Tonnagebesteuerung
Rn. 69 Die Gesetzesmaterialien führen zwar nicht zu einer einschränkenden Auslegung von § 5a Abs. 4a EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2012 IV B 7/11, BFH/NV 2012, 1121). - FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 30/14
Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen …
Der Gesetzgeber wollte also ersichtlich insbesondere auch letztere der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG unterwerfen (vgl. BFH Beschluss vom 14.03.2012 IV B 7/11, BFH/NV 2012, 1121).
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