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Rechtsprechung
   BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6103
BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08 (https://dejure.org/2009,6103)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2009 - IV B 73/08 (https://dejure.org/2009,6103)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - IV B 73/08 (https://dejure.org/2009,6103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

  • Judicialis

    KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1
    Auslegung koorporationsrechtlicher Bestimmungen über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages nach objektiven Gesichtspunkten; Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewinnabführungsvertrag
    Steuerrechtliche Voraussetzungen
    Mindestvertragsdauer
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.11.2007 - I R 94/06

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer …

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08
    Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge sind bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.;… zur ergänzenden Auslegung vgl. auch Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 2 Rz 27;… Scholz/Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., § 2 Rz 37).

    Ein Rückgriff auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (§ 14 Nr. 4 KStG 1999) zur Bestimmung eines nicht geregelten Kündigungstermins ist darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift insoweit eine eigene, streng formale Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 51, unter II.3.b dd der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08
    Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08
    Soweit sich die Klägerin mit ihren Ausführungen gegen die Auslegung des Ergebnis- und Gewinnabführungsvertrages durch das FG wendet, vermag dies die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
  • BFH, 07.09.2006 - IV B 13/05

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08
    Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03

    Gewerbesteuerpflicht für Kursmakler und Kursmaklerstellvertreter

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08
    Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der (ergänzenden) Auslegung einer in Bezug auf den frühesten Kündigungstermin lückenhaften Kündigungsklausel in einem Gewinnabführungsvertrag § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (§ 14 Nr. 4 KStG 1999) herangezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig; denn auf den betreffenden Sachverhalt sind durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden (BFH- Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer …

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).

    § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1999 darf jedoch als ein --für sich betrachtet-- außerhalb des Vertrags liegendes Moment in die objektive Auslegung nicht einbezogen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1840).

  • BFH, 13.07.2022 - I R 42/18

    Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung …

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.2009 - IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840;… Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19

    Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung selbst finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (BFH-Urteil vom 28.11.2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; BFH-Beschluss vom 27.7.2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).
  • BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

    Rn. 5 a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 6 K 417/09

    Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

    Rn. 8 Ebenso sei die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 27.07.2009 (IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840) mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da in jenem Fall der Vertrag überhaupt keine Regelung hinsichtlich eines Kündigungstermins enthalten habe.

    Selbst bei Fehlen eines frühest möglichen Kündigungstermins im Vertrag komme eine Auslegung dahingehend, dass eine fünfjährige Mindestlaufzeit vereinbart worden sei, nicht in Betracht (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 27.07.2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 2384/11

    Verunglückte Organschaft: Erfordernis der ausdrücklichen Einbeziehung der …

    Außerhalb des Gewinnabführungsvertrages liegende Umstände, für die sich in ihm keine ausreichenden Anhaltspunkte finden, können zur (ergänzenden) Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840, dort zur Mindestvertragsdauer des § 14 KStG).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 K 953/17

    Rücklagenbildung nach § 6b EStG - Anforderungen an die Wahrung der Besitzzeit von …

    Rn. 57 Die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags muss ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden oder sich anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2009 - IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 - 8 K 8092/24

    Zur unschädlichen Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen …

    Rn. 55 Während bei der Frage der tatsächlichen Durchführung des EAV die h.M. von einer Anerkennung der Organschaft unter auflösender Bedingung ausgeht, weil im Zeitpunkt der jeweiligen Steuerentstehung (§ 30 Nr. 3 KStG) die tatsächliche Durchführung etwaiger Mindestfolgejahre noch nicht absehbar ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts für die Frage ob überhaupt eine Mindestlaufzeit wirksam vereinbart worden ist, nur darauf an, ob die Mindestlaufzeit ausdrücklich in dem wirksamen Vertrag aufgenommen worden ist bzw. sich anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juli 2009, IV B 73/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1840) und tatsächlich nicht festgestellt werden kann, dass die Vertragsparteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen waren, dass der EAV (konkret zeitlich fixiert) vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden sollte (geplante wichtige Kündigungsgründe; vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2013, I R 45/12, BStBl. II 2014, 486).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 - 8 K 8150/23

    Zur unschädlichen Anpassung eines zivilrechtlich wirksamen …

    Rn. 53 Während bei der Frage der tatsächlichen Durchführung des EAV die h.M. von einer Anerkennung der Organschaft unter auflösender Bedingung ausgeht, weil im Zeitpunkt der jeweiligen Steuerentstehung (§ 30 Nr. 3 KStG) die tatsächliche Durchführung etwaiger Mindestfolgejahre noch nicht absehbar ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts für die Frage ob überhaupt eine Mindestlaufzeit wirksam vereinbart worden ist, nur darauf an, ob die Mindestlaufzeit ausdrücklich in dem wirksamen Vertrag aufgenommen worden ist bzw. sich anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 27 Juli 2009, IV B 73/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 1840) und tatsächlich nicht festgestellt werden kann, dass die Vertragsparteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen waren, dass der EAV (konkret zeitlich fixiert) vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden sollte (geplante wichtige Kündigungsgründe; vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2013, I R 45/12, BStBl. II 2014, 486).
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