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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.1965 - IV B 73.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1571
BVerwG, 07.07.1965 - IV B 73.65 (https://dejure.org/1965,1571)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1965 - IV B 73.65 (https://dejure.org/1965,1571)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1965 - IV B 73.65 (https://dejure.org/1965,1571)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 29.09.1965 - IV CB 132.65

    Statthaftigkeit einer Revision ohne besondere Zulassung - Revisibilität einer …

    Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Ablehnungsbeschluß den betroffenen Prozeßbeteiligten wenigstens zehn Tage vor Erlaß des durch Zustellung ergangenen Urteils zugeht (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV B 73.65).

    Die Ablehnung eines Beweisantrages ist jedenfalls dann rechtzeitig erfolgt, wenn der ablehnende Beschluß den betroffenen Prozeßbeteiligten wenigstens zehn Tage vor Erlaß des durch Zustellung ergangenen Urteils zugeht (BVerwG IV B 73.65, Beschluß vom 7. Juli 1965).

  • BVerwG, 08.02.1974 - IV B 182.73

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Zulässigkeit eines …

    Daß eine Frist von 10 Tagen zwischen Zustellung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses und Zustellung des Urteils ausreichend ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 7. Juli 1965 - BVerwG IV B 73.65 - und Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 05.02.1969 - IV B 11.65

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …

    Damit hatte die Klägerin hinreichend Zeit, sich auf die neue Prozeßlage einzustellen und gegebenenfalls erneut mündliche Verhandlung zu beantragen (ebenso Beschlüsse vom 7. Juli 1965 - BVerwG IV B 73.65 -, vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 - und vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 -).
  • BVerwG, 08.12.1966 - IV B 184.65

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Das gilt um so mehr, als der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und auch aus diesem Grunde nicht gesagt werden kann, daß sich dem Berufungsgericht die Erforderlichkeit einer Augenscheinseinnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1965 - BVerwG IV B 73.65 - und Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65 -).
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