Rechtsprechung
| BFH, 10.09.1996 - IV B 76/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Frage, inwieweit "Kontaktpflege" den Anlaß der Bewirtung ausreichen kennzeichnet
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Anlass für Geschäftsessen genau bezeichnen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Erforderliche Angaben zum Anlaß der Bewirtung
Wird zitiert von ... (4)
- FG Berlin-Brandenburg, 11.05.2011 - 12 K 12209/10
Kein Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten bei fehlendem Vermerk über den …
Ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht aus (…BFH in BStBl. II 2004, 502, aaO.; BFH-Beschluss vom 10. September 1996 - IV B 76/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1997, 218; FG München, Urteil vom 28. November 2007 - 1 K 3118/07, juris, FG München, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 1 V 3459/07, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 05. August 2003 - V 3/03, juris). - FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01
Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung
Pauschale Bezeichnungen genügen dieser Anforderung nicht (BFH, Beschluss vom 10.09.1996 - IV B 76/94, BFH/NV 1997, 218 m.w.N.). - FG Sachsen, 23.01.2002 - 5 K 1048/99
Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen, steuerpflichtigen Arbeitslohn …
Allgemein gehaltene Angaben, wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung", sind nicht geeignet, den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder eine Geschäftsbeziehung erkennen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1996 IV B 76/94, BFH/NV 1997, 218 m.w.N.). - FG Hamburg, 05.08.2003 - V 3/03
Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses
Damit hat die Ast. die Mindestanforderungen, die das Gesetz gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG an die vom Steuerpflichtigen geforderten Angaben stellt, nicht erfüllt, so dass ein nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wesentliches Tatbestandsmerkmal für den Betriebsausgabenabzug fehlte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.9.1996 IV B 76/94, BFH/NV 1997, 218).
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