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| BVerwG, 27.01.1956 - IV B 85.55 |
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Auswertung der Versorgungsvorgänge bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Lastenausgleichsverfahren
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 19.04.1955 - L 128 III 54
- BVerwG, 27.01.1956 - IV B 85.55
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 05.07.1955 - IV C 158.54
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Auszug aus BVerwG, 27.01.1956 - IV B 85.55
Da bereits im Kriegsschadenrentenantrag vom 16. Dezember 1952 auf die Fragen nach den Einkommensverhältnissen angegeben war, die Klägerin beziehe Grundrente und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, letztere solle aber wegfallen, und da bereits aus dem eingehefteten Schreiben des Versorgungsamtes vom 30. Oktober 1953 hervorging, daß ein Berufungsverfahren schwebte, hatte das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats (zu vergleichen IV C 9.53 vom 4. Juni 1954 - zu SHG - und IV C 158.54 vom 5. Juli 1955 - RLA 1955 S. 315 -) die Pflicht, auch ohne Antrag der Klägerin von sich aus die Versorgungsvorgänge heranzuziehen; denn bereits von den darin zu vermutenden Gutachten war eine Verwertbarkeit für die von ihm zu entscheidende Frage der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu erwarten, und zwar hier umsomehr, als die Klägerin, die die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes - BVersorgG - 50. Lebensjahr - damals noch nicht erreicht und für kein Kind zu sorgen hatte (§ 41 Abs. 1 Buchst. c BVersorgG), Ausgleichsrente nur wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten konnte.Daß der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 41 Abs. 2 BVersorgG von dem gleichen Begriff in § 265 LAG nicht wesentlich abweicht und daß beide Gesetzesstellen wiederum auf dem Invaliditätsbegriff des § 1254 RVO fußen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1955 (IV C 158.54) ausgesprochen und auch hierbei schon ausgeführt, daß bei dieser nahen Verwandschaft der angeführten Gesetzesstellen eine einheitliche und zusammenfassende Beurteilung geboten sei, um unterschiedliche Ergebnisse tunlichst auszuschließen.
- BVerwG, 04.06.1954 - IV C 9.53
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Auszug aus BVerwG, 27.01.1956 - IV B 85.55
Da bereits im Kriegsschadenrentenantrag vom 16. Dezember 1952 auf die Fragen nach den Einkommensverhältnissen angegeben war, die Klägerin beziehe Grundrente und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, letztere solle aber wegfallen, und da bereits aus dem eingehefteten Schreiben des Versorgungsamtes vom 30. Oktober 1953 hervorging, daß ein Berufungsverfahren schwebte, hatte das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats (zu vergleichen IV C 9.53 vom 4. Juni 1954 - zu SHG - und IV C 158.54 vom 5. Juli 1955 - RLA 1955 S. 315 -) die Pflicht, auch ohne Antrag der Klägerin von sich aus die Versorgungsvorgänge heranzuziehen; denn bereits von den darin zu vermutenden Gutachten war eine Verwertbarkeit für die von ihm zu entscheidende Frage der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu erwarten, und zwar hier umsomehr, als die Klägerin, die die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes - BVersorgG - 50. Lebensjahr - damals noch nicht erreicht und für kein Kind zu sorgen hatte (§ 41 Abs. 1 Buchst. c BVersorgG), Ausgleichsrente nur wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten konnte.
- BVerwG, 30.11.1961 - III C 145.61
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Der Vortrag der Klägerin, sie sei bereits bei einer Untersuchung für die Landesversicherungsanstalt Hannover als erwerbsunfähig bezeichnet worden, hätte das Landesverwaltungsgericht daher veranlassen müssen, die Akten der Landesversicherungsanstalt anzufordern und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1955 - BVerwG IV B 57.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 18 zu § 265 LAG];… vom 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 158.54 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19 zu § 265 LAG]; vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV B 85.55 - [Buchholz a.a.O. Nr. 21 a zu § 265 LAG]; vom 22. September 1960 - BVerwG III C 205.60 -). - BVerwG, 30.01.1959 - IV C 143.57
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Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Lastenausgleich ist aber, was nicht übersehen werden darf, dem Invaliditätsbegriff des § 1254 RVO und des § 41 Abs. 2 BVG angeglichen (Bundesverwaltungsgericht , 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 158.54 - [Buchholz, a.a.O. 427.3 § 265 LAG Nr. 19] , 27. Januar 1956 - BVerwG IV B 85.55 - [Buchholz, a.a.O. 427.3 § 265 LAG Nr. 21 a]). - BVerwG, 09.12.1957 - III B 149.56
Anspruch auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit unter Berufung auf einen …
Im übrigen hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtsgrundsätzlich ausgesprochen, daß bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Lastenausgleichsverfahren andere Versorgungsvorgänge nach Möglichkeit mit zu bewerten sind, um eine weitgehendst gleichmäßige und übereinstimmende Bewertung der nach inhaltlich verwandten Gesetzesbestimmungen (§ 41 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz, § 1254 Reichsversicherungsordnung) zu ermittelnden Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewährleisten (Urteile vom 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 158.54 - und vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV B 85.55 -). - BVerwG, 11.01.1961 - IV ER 218.60
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Da der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im LAG dem Invaliditätsbegriff der RVO nachgebildet ist (vgl.Urteil vom 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 158.54 - undvom 27. Januar 1956 - BVerwG IV B 85.55 -, Buchholz 427.3 zu § 265 Nr. 19 und 21 a LAG), gewinnt auch diese Begründung gegenüber der aus den Gutachten entnommenen selbständige und überzeugende Bedeutung.
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