Rechtsprechung
| BFH, 09.06.1997 - IV B 86/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 05.11.2001 - VIII B 16/01
Bauarbeitenkosten - Domizilgesellschaft - Betriebsausgaben - …
Vielmehr wird der Steuerpflichtige bei unerfülltem Benennungsverlangen "gleichsam als Haftender" für fremde Steuerschulden in Anspruch genommen (…vgl. u.a. BFH-Urteil vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2, unter 3. der Gründe, m.w.N., und in BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, unter II. 1. der Gründe;… zu dieser "Gefährdungshaftung" näher Tipke/Kruse, a.a.O., § 160 AO 1977 Tz. 3); bei einer Domizilgesellschaft ist eine solche Gefährdung regelmäßig anzunehmen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 IV B 86/96, NV, juris, m.w.N.). - OLG Stuttgart, 21.10.2009 - 3 U 64/09
Bauwerkvertrag: Vergütungsanspruch bei offen gelegtem Kalkulationsirrtum; …
- BFH, 19.05.2008 - IV B 88/07
Unterlassen einer Beteiligtenvernehmung durch das FG: Nachprüfung durch den BFH - …
Er konnte daher in einem Prozess, an dem eine dieser Gesellschaften als Klägerin beteiligt war, nicht als Zeuge vernommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 1997 IV B 86/96, juris). - BFH, 27.11.2000 - IV B 23/00
Empfängerbenennung i.S.v. § 160 AO
Unzureichend ist nicht nur die Angabe falscher Namen (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51), sondern auch die Nennung von Personen, von deren Empfängereigenschaft sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) trotz Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nicht überzeugen können (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 279; vom 7. Mai 1998 IV B 159/96 nicht veröffentlicht --NV--, juris, und vom 9. Juni 1997 IV B 86/96, NV, juris). - FG Münster, 07.05.2015 - 5 K 2354/12
Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes mit Kundengästezimmer zum Unternehmen
F. ist als einzeln vertretungsbefugter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht als Zeuge, sondern allenfalls als Beteiligter zu vernehmen (BFH-Beschluss v. 9.6.1997, IV B 86/96, juris).
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