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Rechtsprechung
   BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8161
BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00 (https://dejure.org/2000,8161)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2000 - IV B 95/00 (https://dejure.org/2000,8161)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2000 - IV B 95/00 (https://dejure.org/2000,8161)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; Betriebsprüfungsordnung § 4 Abs. 3; ; AO 1977 § 171 Abs. 9; ; AO 1977 § 169; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Versagung rechtlichen Gehörs - Verfahrensfehler - Schlüssige Darlegung - Akteneinsicht - Überlange Verfahrensdauer - Verletzung der Aufklärungspflicht - Verdacht auf Steuerhinterziehung - Grundsätzliche Bedeutung

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen …

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    a) Nach der Senatsentscheidung vom 13. September 1991 IV B 105/90 (BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148) führt eine überlange Verfahrensdauer, wie sie der Kläger im Streitfall ohne weitere Substantiierung rügt, grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Steuerbescheide mit der Folge, dass auch die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt (…vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1994 XI B 63/93, BFH/NV 1994, 605).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).
  • BFH, 25.05.1999 - V B 162/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    Der Kläger hat sich zwar auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, hierzu jedoch nichts dargelegt (…zum Darlegungserfordernis vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586; vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).
  • BFH, 11.11.1997 - X B 233/96

    Überprüfung der Beweiswürdigung in der Verfahrensrevision

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    Aber selbst wenn der Berichterstatter ursprünglich die Meinung geäußert haben sollte, dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben sei, konnte er seine Auffassung auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung --zu dem sich der Kläger äußern konnte-- ändern, ohne darauf ausdrücklich hinweisen zu müssen (BFH-Beschluss vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605).
  • BFH, 21.11.1989 - VII S 10/89

    Erforderlichkeit der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage für …

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    Der Kläger hat sich zwar auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, hierzu jedoch nichts dargelegt (zum Darlegungserfordernis vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586;… vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).
  • BFH, 20.06.1967 - II 73/63

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Steuerprozeß - …

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    In besonderen Fällen kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dann vorliegen, wenn etwa das Gericht von seiner bisher unmissverständlich geäußerten Rechtsansicht später abweichen will, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung zu stellen; insbesondere, wenn es in Verbindung mit einem bestimmten Beweisergebnis auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine nochmalige mündliche Verhandlung hinweist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794, und vom 9. Dezember 1969 II B 39/69, BFHE 97, 293, BStBl II 1970, 97).
  • BFH, 20.05.1994 - XI B 63/93
    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    a) Nach der Senatsentscheidung vom 13. September 1991 IV B 105/90 (BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148) führt eine überlange Verfahrensdauer, wie sie der Kläger im Streitfall ohne weitere Substantiierung rügt, grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Steuerbescheide mit der Folge, dass auch die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1994 XI B 63/93, BFH/NV 1994, 605).
  • BFH, 09.12.1969 - II B 39/69

    Mangelnde Sachverhaltsaufklärung - Zulassung der Revision - Grundsätzlicher …

    Auszug aus BFH, 28.11.2000 - IV B 95/00
    In besonderen Fällen kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dann vorliegen, wenn etwa das Gericht von seiner bisher unmissverständlich geäußerten Rechtsansicht später abweichen will, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung zu stellen; insbesondere, wenn es in Verbindung mit einem bestimmten Beweisergebnis auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine nochmalige mündliche Verhandlung hinweist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794, und vom 9. Dezember 1969 II B 39/69, BFHE 97, 293, BStBl II 1970, 97).
  • BFH, 25.07.2007 - V B 39/07

    Gewährung von Wiedereinsetzung bei Überbeanspruchung des gerichtlichen Faxgeräts; …

    Ein gegen die Prüfungserweiterung durchgeführtes Klageverfahren wurde rechtskräftig abgewiesen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2000 IV B 95/00, juris).

    Im Übrigen nimmt der Kläger, der von Beruf Steuerberater ist, nicht zur Kenntnis, dass der BFH in einem ihn betreffenden Verfahren bereits die Rechtsauffassung des FG als zutreffend bezeichnet hat, dass aus § 171 Abs. 9 AO, wonach die Festsetzungsfrist nach einer Selbstanzeige nicht vor Ablauf eines Jahres abläuft, nicht folgt, dass dem FA höchstens eine Jahresfrist zur Auswertung der Selbstanzeige zur Verfügung steht und anderweitige Unterbrechungsvorschriften --wie hier nach umgehender Anordnung einer Betriebsprüfung-- ausgeschlossen sind (BFH-Beschluss vom 28. November 2000 IV B 95/00, juris).

  • BFH, 09.04.2002 - X S 2/02

    PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

    Dazu hätte es --was nicht geschehen ist-- des schlüssigen Vortrages bedurft, dass die Entscheidung des FG anders und für den Antragsteller günstiger hätte ausfallen können, wenn das FG seine Entscheidung binnen kürzerer Frist --also ohne den gerügten Verfahrensfehler der überlangen Verfahrensdauer-- getroffen hätte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, unter 1. b der Gründe; seither ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 28. November 2000 IV B 95/00, nicht veröffentlicht --n.v.--; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 ist nicht zur Entscheidung angenommen worden; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1994 2 BvR 74-75/92, n.v.).
  • BFH, 09.04.2002 - X S 2/01
    Dazu hätte es --was nicht geschehen ist-- des schlüssigen Vortrages bedurft, dass die Entscheidung des FG anders und für den Antragsteller günstiger hätte ausfallen können, wenn das FG seine Entscheidung binnen kürzerer Frist --also ohne den gerügten Verfahrensfehler der überlangen Verfahrensdauer-- getroffen hätte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469 , BStBl II 1992, 148 , unter 1. b der Gründe; seither ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 28. November 2000 IV B 95/00, nicht veröffentlicht --n.v.--; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss in BFHE 165, 469 , BStBl II 1992, 148 ist nicht zur Entscheidung angenommen worden; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1994 2 BvR 74-75/92, n.v.).
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