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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4366
BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89 (https://dejure.org/1990,4366)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1990 - IV B 99/89 (https://dejure.org/1990,4366)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - IV B 99/89 (https://dejure.org/1990,4366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Auswirkungen einer Rangrücktrittsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 5 EStG
    Einkommensteuer; Herstellungskosten bei einem Bündel von Einzelmaßnahmen längere Zeit nach Grundstückserwerb

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 114/71

    Einheitliche Baumaßnahme - Einheitlich zu beurteilende Baukosten - Baukosten - …

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Die Antragstellerin verkennt jedoch, daß aktivierungspflichtige Herstellungskosten auch vorliegen, wenn längere Zeit nach Erwerb an dem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, durch die das Gebäude in seinem Wesen verändert oder in seinem Nutzungswert oder in der Nutzungsdauer über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 114/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878).

    Unter dieser Voraussetzung werden Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellen, insgesamt als Herstellungskosten behandelt, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit als "einheitliche Baumaßnahme im Wesen einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf" anzusehen sind (Urteile in BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, …und vom 16. September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei …

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Zwar hat der BFH mit den Urteilen vom 11. August 1989 IX R 44/86 (BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53) und vom 11. August 1989 IX R 87/86 (BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130) erneut die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Aktivierung anschaffungsnahen Aufwands bestätigt.
  • BFH, 12.02.1985 - IX R 114/83

    Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Das FG folge jedenfalls insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Herstellungskosten in diesen Fällen zumindest dann anzunehmen seien, wenn der Nutzungswert des Gebäudes erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert werden (Urteil vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690).
  • BFH, 18.10.1989 - IV B 149/88

    Zur Frage der gewinnerhöhenden Auflösung einer Verbindlichkeit aufgrund einer …

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Nach Ergehen des FG-Beschlusses hat der Senat u. a. mit Beschluß vom 18. Oktober 1989 IV B 149/88 (BFHE 158, 426, BStBl II 1990, 71) entschieden, es sei ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, ob es durch einen Rangrücktritt mit dem auch im Streitfall vereinbarten Inhalt beim Schuldner zu einem außerordentlichen Ertrag kommt.
  • BFH, 11.08.1989 - IX R 87/86

    Unmittelbar nach der Anschaffung und vor Bezug eines Einfamilienhauses …

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Zwar hat der BFH mit den Urteilen vom 11. August 1989 IX R 44/86 (BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53) und vom 11. August 1989 IX R 87/86 (BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130) erneut die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Aktivierung anschaffungsnahen Aufwands bestätigt.
  • BFH, 23.06.1988 - IX B 178/87

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Berücksichtigung von …

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Andererseits hat der BFH mit Beschluß vom 23. Juni 1988 IX B 178/87 (BFH/NV 1989, 165) entschieden, es sei ernstlich zweifelhaft, ob und ggf. wann anschaffungsnaher Herstellungsaufwand auch bei Instandsetzungsarbeiten angenommen werden könne, die erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb des Gebäudes durchgeführt werden.
  • BFH, 16.09.1986 - IX R 126/84

    Rechtmäßigkeit der Ablehung geltend gemachter erhöhter Absetzungen - Steuerliche …

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    Unter dieser Voraussetzung werden Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellen, insgesamt als Herstellungskosten behandelt, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit als "einheitliche Baumaßnahme im Wesen einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf" anzusehen sind (Urteile in BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, und vom 16. September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149).
  • BFH, 18.10.1989 - IV B 91/89

    Ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids

    Auszug aus BFH, 21.06.1990 - IV B 99/89
    (Vgl. auch den zur gleichen Rechtsfrage ergangenen Beschluß vom 18.10.1989 IV B 91/89 (BFH/NV 1990, 423).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Der Senat weicht nicht von dem Beschluß des IV. Senats vom 21. Juni 1990 IV B 99/89 (BFH/NV 1991, 154) ab.
  • BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89

    Abgrenzung von Liebhaberei und der Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen im …

    Zudem ist Herstellungsaufwand auch bei einer Generalüberholung des Anwesens zu erwägen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1990 IV B 99/89, BFH/NV 1991, 154), wie dies auch die FG wiederholt für unter Denkmalschutz stehende Gebäude bejaht haben (FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 1981 VI 190/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 340 - nur Leitsatz -, Betriebs-Berater - BB - 1982, 1771 - mit Gründen -, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1985 I K 71/84, EFG 1985, 442; and. Ans. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Oktober 1985 VI 12/82, EFG 1986, 276).
  • BFH, 30.08.1995 - X B 37/95

    Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei es ernstlich zweifelhaft, ob und gegebenenfalls wann anschaffungsnaher Herstellungsaufwand anzunehmen sei, wenn die Instandsetzungsarbeiten erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb des Gebäudes durchgeführt würden (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1990 IV B 99/89, BFH/NV 1991, 154).
  • FG Köln, 26.01.1995 - 5 K 5358/91

    Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen werden Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellen, insgesamt als Herstellungskosten behandelt, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit als "einheitliche Baumaßnahme im Wesen einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf anzusehen sind" (BFH Beschluß vom 21. Juni 1990 IV B 99/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 154 …und Urteil vom 16. September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149).
  • FG Brandenburg, 13.08.1998 - 1 K 1528/97

    § 10 e EStG : Abgrenzung Vorkosten, Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen …

    Die Kläger haben die Aufwendungen alsbald nach der Anschaffung des Gebäudes, nämlich im Jahr nach eben dieser Anschaffung getätigt (vgl. BFH, Beschluß vom 21.06.1990 IV B 99/89, BFH/NV 1991, 154, 155, der in Anlehnung an die Verwaltungsauffassung von einem Dreijahreszeitraum ausgeht; vgl. auch R 157 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien - EStR -).
  • FG Saarland, 14.07.2000 - 1 K 79/00

    1. Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedes 2. Abgrenzung von …

    Denn nach den BFH-Entscheidungen vom 21. Juni 1990 IV B 99/89 und vom 15. Januar 1991 IV R 21/89, BFH/NV 1991, 154 bzw. 533 konnte Herstellungsaufwand ausnahmsweise auch schon bei einer ungewöhnlichen Massierung von Erhaltungsaufwand bzw. dann vorliegen, wenn längere Zeit nach dem Erwerb an dem Gebäude über einen langen Zeitraum gleichsam in Raten aufwendige Baumaßnahmen durchgeführt wurden oder wenn in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellten, gebündelt zusammentrafen, so dass die Baumaßnahmen der jeweiligen Alternative in ihrer Gesamtheit als "einheitliche Baumaßnahme im Wesen einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf" und damit wegen ihres das Gebäudewesen verändernden bzw. den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich verbessernden oder seine Nutzungsdauer erheblich verlängernden Charakters insgesamt als Herstellungsaufwand anzusehen waren.
  • BFH, 21.06.1990 - IV B 101/89

    Passivierung von Fördermitteln

    Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Beschlüsse vom heutigen Tage IV B 99/89 1 und IV B 100/89 2 Bezug genommen.
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