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| BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 23.06.1953 - III B 77.53
- BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52
Notaufnahme
Auszug aus BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54
(Vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1953 - BVerfGE 2 S. 266 - sowie Urteile des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1954 - I C 193.53 und I C 197.53 -.) Da das Berufungsgericht diese Frage noch nicht geprüft hat und es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. - BVerwG, 13.05.1954 - I C 197.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54
(Vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1953 - BVerfGE 2 S. 266 - sowie Urteile des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1954 - I C 193.53 und I C 197.53 -.) Da das Berufungsgericht diese Frage noch nicht geprüft hat und es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. - BVerwG, 27.08.1954 - IV C 028.54
Auszug aus BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54
Dies ergibt sich, wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 27. August 1954 (IV C 028.54) entschieden und näher begründet hat, aus der Tatsache, daß die neue Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers alle noch schwebenden Fälle, mindestens soweit sie noch bei den Verwaltungsbehörden und bei gerichtlichen Tatsacheninstanzen anhängig waren, erfassen will. - BVerwG, 13.05.1954 - I C 193.53
Auszug aus BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54
(Vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1953 - BVerfGE 2 S. 266 - sowie Urteile des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1954 - I C 193.53 und I C 197.53 -.) Da das Berufungsgericht diese Frage noch nicht geprüft hat und es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. - BVerwG, 10.12.1953 - I B 239.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.12.1954 - IV C 026.54
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1954 hat der Kläger die durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Dezember 1953 (I B 239.53) - dem Kläger zugestellt am 16. Januar 1954 - zugelassene Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. März 1954 begründet.
- BVerwG, 25.02.1955 - IV C 049.54
Rechtsmittel
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des damals noch sachlich zuständigen I. Senates des Bundesverwaltungsgerichts (I C 193.53 und I C 197.53) hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, an der festgehalten wird, entschieden, daß neben den im Notaufnahmegesetz genannten Aufnahmegründen zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nicht auch aus Art. 11 Abs. 2 GG herzuleiten ist (z.B. IV C 026.54, IV C 030.54 und IV C 032.54).
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