Rechtsprechung
| BVerwG, 19.11.1954 - IV C 036.54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 18.10.1954 - IV C 036.54
- BVerwG, 19.11.1954 - IV C 036.54
Papierfundstellen
- NJW 1955, 605
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2009 - L 3 R 52/05
Rentenversicherung
Gleichwohl lässt sich insbesondere der Entscheidung des BVerwG vom 19.11.1954 (IV C 036.54) entnehmen, dass dieses Tatbestandsmerkmal auch einen Rückkehrwillen des Heimkehrers voraussetzt.Rn. 47 (b) Allerdings muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter allen Umständen innerhalb der zweimonatigen Frist nach dem Ende der Internierung/Verschleppung wenigstens ein solcher Entschluss gefasst sein; denn dieser von der zu § 1 HkG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG aufgestellte Grundsatz gilt - wie der 4. Senat des BVerwG in seinen Urteilen vom 19.11.1954 (IV C 036.54) und vom 24.09.1954 (IV C 19.54) ausdrücklich klargestellt hat - lediglich "in der Regel" und damit nicht ausnahmslos.
Vielmehr kann eine unverschuldete Verzögerung der Rückkehr ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn der Heimkehrer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, schon verhindert gewesen ist, rechtzeitig, also binnen der Zweimonatsfrist, den Entschluss zur Übersiedlung in die Bundesrepublik zu fassen (BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 - sowie vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -).
Im Übrigen lassen sich dem Urteil des 5. Senats des BVerwG auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er von der insoweit ergangenen, früheren Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG vom 19.11.1954 (IV C 036.54) und 24.09.1954 (IV C 19.54) abweichen wollte; denn anderenfalls hätte es nahe gelegen und wäre auch zu erwarten gewesen, dass der 5. Senat sich mit dessen Entscheidungen aus dem Jahre 1954 auseinandergesetzt hätte.
Rn. 52 Zwar kommen als Umstände, die bereits der Fassung des Rückkehrwillens entgegenstehen, in erster Linie subjektive Hindernisse aus der Sphäre des Versicherten in Betracht, wie z.B. psychische Hemmungen der Entschlussfähigkeit (so BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 -), die Unkenntnis des Heimkehrers über das Bestehen der Ausreisemöglichkeit (so BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -) oder ein Irrtum über die Voraussetzungen für einen Zuzug in das Bundesgebiet (vgl. die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 20.01.1954 - II C 147/53 -, in der ausgeführt wird, dass auch ein Irrtum des Versicherten dessen "freien Willen beschränken kann"), während objektive Umstände, etwa Transportschwierigkeiten, die Verweigerung der Ausreisepapiere oder auch die Suche nach Verwandten (vgl. die in Nr. 25 der Verwaltungsvorschriften zu § 1 Abs. 6 HkG aufgezählten Beispiele), lediglich der (anschließenden) Ausführung dieses Entschlusses entgegen stehen.
Dazu gehören beispielsweise eine Erkrankung (so BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 -) oder der Umstand, dass der Heimkehrer noch unter den Spätfolgen einer Internierung leidet und aus bescheidenen Verhältnissen stammt (so BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 -), darüber hinaus aber auch - dies lässt sich der zu § 1 Abs. 6 HkG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG zumindest mittelbar entnehmen - Ausreiseverbote/-sperren des Landes, das der Betroffene verlassen will, um seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet zu nehmen, bzw. von diesem Staat aufgestellte Bedingungen in Form beispielsweise einer Familienzusammenführung, die dem Betroffenen die Ausreise unmöglich machen; denn wenn schon die Unkenntnis über eine bestehende Ausreisemöglichkeit - in dem der Entscheidung des BVerwG vom 24.09.1954 (IV C 19.54) zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger keine Kenntnis von der Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach seiner Entlassung aus Polen in das Bundesgebiet weiterzureisen - der Fassung des Heimkehrwillens entgegen steht (so BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -) bzw. die irrtümliche Annahme, dass die Erteilung der Zuzugsgenehmigung von dem Nachweis eines Arbeitsplatzes abhängig ist, den "freien Willen" des Heimkehrers "beschränken" kann (so BVerwG, Urteil vom 20.01.1954 - II C 147/53 -), dann muss dies auch bzw. erst Recht dann gelten, wenn die Möglichkeit zur Ausreise tatsächlich nicht bestand, sei es weil der Betroffene einem Ausreiseverbot oder einer Ausreisesperre unterlag, sei es, weil die Ausreisegenehmigung nur unter der Bedingung erteilt wird, dass zumindest ein Mitglied seiner Verwandtschaft bereits im Bundesgebiet ansässig ist.
Einen endgültigen, bedingungslosen Entschluss über seinen zukünftigen Aufenthaltsort - und einen solchen verlangte schon § 1 Abs. 6 HkG zumindest nach der bereits mehrfach genannten Entscheidung des BVerwG 19.11.1954 (IV C 036.54) - kann und wird der Betroffene aber regelmäßig nicht treffen, solange von vornherein feststeht, dass schlechterdings keine Chance besteht, diesen Entschluss auch zu realisieren, und kann dem Betroffenen daher im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Verzögerung der Rückkehr auch nicht abverlangt werden.
- BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55
Rechtsmittel
Der erkennende Senat folgt im übrigen damit, daß er im vorliegenden Fall eine Internierung im Sinne von § 1 Abs. 2 HKG für gegeben erachtet, den gleichen grundsätzlichen Erwägungen, von denen er sich bereits in seinen Urteilen vom 19. November 1954 (IV C 036.54) und vom 25. Februar 1955 (IV C 020.54) hat leiten lassen. - BVerwG, 17.03.1960 - III C 383.58
Rechtsmittel
Demgegenüber wird in den Urteilen des IV. Senats vom 24. September 1954 - BVerwG IV C 019.54 - (BVerwGE 1, 193) und vom 19. November 1954 - BVerwG IV C 036.54 - (NJW 1955 S. 605) die Möglichkeit bejaht, daß die Verzögerung der Heimkehr unverschuldet sei, wenn der Heimkehrer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert sei, überhaupt einen Ehtschluß zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zu fassen, wenn es ihm also aus irgendwelchen Gründen unbekannt gewesen sei, daß die Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet bestanden habe.
- BVerwG, 27.01.1956 - IV C 143.55
Rechtsmittel
Daß der Senat Begriffe wie "unverschuldete Verzögerung der Rückkehr" in § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes - HKG - großzügig anwendet (z.B. Urteil IV C 036.54 voia 19. November 1954), widerspricht dem nicht, denn dort gibt das Gesetz durch den Ausdruck "unverschuldet" selbst die Handhabe dazu. - BVerwG, 25.06.1957 - V B 444.56
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der unverschuldeten Verzögerung - soweit er hier von Bedeutung ist - bereits geklärt (Urteile vom 20. Januar 1954 [NJW 1954 S. 770], vom 24. September 1954 [BVerwGE 1, 193] undvom 19. November 1954 - BVerwG IV C 036.54 -) und ausgeführt, als Zeit unverschuldeter Verzögerung sei die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen. - BVerwG, 15.05.1957 - V C 348.56
Zuständiges Gericht für die Revision in Kriegsgefangenenentschädigungssachen - …
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1954 - BVerwG IV C 036.54 - (NJW 1955, 605) bezieht, übersieht er, daß der Begriff des Heimkehrers und der des Kriegsgefangenen sich nicht in allen Beziehungen decken und daß demnach "Kriegsereignisse" nach dem Heimkehrerrecht etwas andres bedeuten können als nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsrecht.
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| BVerwG, 18.10.1954 - IV C 036.54 |
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Verfahrensgang
- BVerwG, 18.10.1954 - IV C 036.54
- BVerwG, 19.11.1954 - IV C 036.54
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