Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1956 - IV C 052.55 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.02.1955 - IV - A 69/54
- BVerwG, 22.06.1956 - IV C 052.55
Papierfundstellen
- NJW 1956, 1938
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.02.1955 - III C 50.54
Auszug aus BVerwG, 22.06.1956 - IV C 052.55
Der Annahme eines derartigen Zusammenhangs steht allerdings, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, nicht notwendig entgegen, daß der Kläger bereits vor Ausbruch der eigentlichen kriegerischen Handlungen des zweiten Weltkrieges geflohen ist; angesichts der Vielgestaltigkeit und des Ineinandergreifens des damaligen politisch-militärischen Geschehens kann nicht eine feste zeitliche Grenze, sondern nur die Würdigung des Einzelfalles zu gerechten und billigen Ergebnissen führen (so im wesentlichen auch BVerwG III C 50.54 zu dem insoweit gleichlautenden § 11 Abs. 1 LAG; ferner Werber-Bode-Ehrenforth und Straßmann-Nitzsche, Anm. 5 bzw. 7 zu § 1 BVFG).
- BVerwG, 02.08.1958 - IV C 82.58
Rechtsmittel
Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG III C 50.54 und BVerwG IV C 052.55.Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wurde im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Rechtsprechung habe anerkannt, daß der Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges nicht rein zeitlich verstanden und nicht streng auf das Datum des Kriegsbeginns bzw. den 26. August 1939 abgestellt werden könne (BVerwG III C 50.54 - MtBl. BAA S. 103 - IV C 052.55; VG Frankfurt NJW 1955 S. 399, VG X A 275/55; vgl. auch Kühne-Wolff Anm. 4 a zu § 11 LAG).
Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, angesichts der Vielgestaltigkeit und des Ineinandergreifens des damaligen politischmilitärischen Geschehens könne nicht eine feste zeitliche Grenze, sondern nur die Würdigung des Einzelfalles zu gerechten und billigen Ergebnissen führen (BVerwG III C 55.54 und IV C 052.55).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, daß die hier strittige Rechtsfrage bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 - undvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 - mit Zustimmung im Schrifttum (Kühne-Wolff Anm. 4 zu § 11 LAG) entschieden worden ist.
- BVerwG, 24.01.1958 - IV C 306.56
Rechtsmittel
Die Betrachtungsweise in der Revisionsschrift, die darzustellen versucht, wann bereits die Ursachen für den späteren Ausbruch der Feindseligkeiten von der nationalsozialistischen Staatsführung gesetzt wurden, und daß die Ausweisung der Klägerin und die vorherige Flucht ihres Ehemannes in diesen historischen Bereich fällt, übersieht, daß nur ein Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, insbesondere mit sich bereits abzeichnenden militärischen Geschehnissen genügen kann, um die Vertriebeneneigenschaft der Geschädigten zu bejahen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 - undvom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 -). - BVerwG, 22.02.1957 - IV C 174.55
Rechtsmittel
Auch hierzu hat sich der Senat in seinerEntscheidung vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 geäußert und u.a. ausgeführt, angesichts der Vielgestaltigkeit des politisch-militärischen Geschehens im zweiten Weltkrieg könne überhaupt keine zeitliche Grenze gesetzt werden.
- BVerwG, 26.11.1958 - V C 480.56
Rechtsmittel
Ein solcher Zusammenhang sei zwar nicht notwendig nur bei Vertreibung nach Ausbruch der Kampfhandlungen anzunehmen; die Flucht eines Verbindungsmannes zwischen der deutschen Minderheit und dem deutschen Konsulat aus Polen im Dezember 1938 stehe jedoch mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges im Sinne dieser Vorschriften nicht im Zusammenhang(Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 -). - BVerwG, 22.06.1956 - IV C 0162.55
Rechtsmittel
Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - BVerwG IV C 052.55 - ausführlich dargelegt ist, kann die in Polen betriebene Minderheitenpolitik wohl zu den Ursachen, nicht aber zu den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gerechnet werden. - BVerwG, 15.07.1953 - IV C 432.57
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt es keinen Aufklärungsmangel dar, wenn das Gericht von einer weiteren Beweisaufnahme absieht, weil es bereits auf Grund der erhobenen Beweise von der Wahrheit einer Beweistatsache überzeugt ist (vgl.Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 -).
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