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| BVerwG, 05.02.1959 - IV C 100.57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 22.11.1955 - A 319.54
- BVerwG, 05.02.1959 - IV C 100.57
Papierfundstellen
- MDR 1969, 519
- AnwBl 196, 11
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.12.1953 - I B 212.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.02.1959 - IV C 100.57
Denn jedenfalls auch dann, wenn kein eigenes Verschulden schon in der Beauftragung dieses Verbandes an sich anzunehmen sein sollte, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Wiedereinsetzung nicht nur eigenes Verschulden der Partei, sondern auch das Verschulden des Bevollmächtigten entgegen (vgl.Beschluß vom 10. Dezember 1953 - BVerwG I B 212.53 -).
- BVerwG, 06.12.1967 - VI C 84.65
Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Empfehlung zur eigenen Einreichung …
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer säumigen Partei das Verschulden von nicht zu Prozeßbevollmächtigten bestellten Organen oder Angestellten einer generell mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder befaßten Organisation - hier einer Gewerkschaft - zuzurechnen ist, wenn sich der Säumige dieser Organisation bei der Einlegung eines Rechtsmittels bedient (vgl. hierzu einerseits Urteile vom 3. November 1960 - BVerwG III C 195.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 1] und vom 17. Januar 1963 - BVerwG VIII C 26.61 - anderseits Beschluß vom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 100.57 -). - BVerwG, 18.01.1960 - IV B 326.59
Rechtsmittel
Insbesondere muß der Kläger auch ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gegen sich gelten lassen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 100.57 - und vom 6. November 1959 - BVerwG III B 243.58/C 264.58 -).
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