Rechtsprechung
| BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 10.03.1955 - II 99/54
- BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.12.1952 - III ZR 234/51
Lastenausgleich. Behördliche Maßnahmen
Auszug aus BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55
Die Evakuierung und der Verlust der Generalvertretung seien keine Schäden durch Schädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, ebensowenig die Stillegung des Kraftwagens (BGH vom 11. Dezember 1952; NJW 1953 S. 460; RZ 1951 S.234). - BVerwG, 28.04.1955 - III C 3.54
Auszug aus BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55
Die von dem Vordergericht hierfür gegebene Begründung, die sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, entspricht auch der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVerwG III C 54.54 vom 13. Juni 1955 und BVerwG III C 3.54 vom 28. April 1955), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat. - BVerwG, 13.06.1955 - III C 54.54
Auszug aus BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55
Die von dem Vordergericht hierfür gegebene Begründung, die sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, entspricht auch der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVerwG III C 54.54 vom 13. Juni 1955 und BVerwG III C 3.54 vom 28. April 1955), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat. - BVerwG, 01.10.1954 - IV C 42.54
Auszug aus BVerwG, 27.04.1956 - IV C 103.55
Evakuierungsfolgen sind keine unmittelbaren Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG, insbesondere nicht Schäden im Sinne des Absatzes 3 a.a.O. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, erfaßt diese Bestimmung nach ihrem gesetzgeberischen Zweck nicht den Schaden, den der Kläger wegen der Evakuierung an abgelegene Orte erlitten hat (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG IV C 42.54 - vom 1. Oktober 1954).
- BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener" …
Nicht die Evakuierung nach Sachsen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1956 (BVerwG IV C 103.55) keinen Kriegssachschaden darstelle, habe zur beruflichen Existenzvernichtung geführt, sondern der Verlust verschiedener wichtiger Sachgüter, nämlich die Zerstörung zweier geschäftlich benutzter Autos, des Geschäftsinventars und der mit dem Büro verbundenen Wohnung.Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob ein evakuierter Makler und Häuserverwalter bei Verlust seiner mit Büroraum verbundenen Wohnung anders zu behandeln sei als ein selbständiger Vertreter ohne Büro (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 -).
- BVerwG, 28.08.1958 - III B 157.56
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich wegen …
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Existenzverlust auf Grund eines Kriegssachschadens nur vor, wenn die verlorengegangenen Sachgüter für die Berufsausübung so wesentlich sind, daß der Beruf nur mit ihrer Hilfe ausgeübt werden kann (Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 27.54 - BVerwGE 2, 47 [BVerwG 31.03.1955 - III C 27/54] [48]; vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 23.54 -, vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - Mtbl.BAA 1956 S. 516 = LA 1956 S. 350 - und vom 14. November 1957 - BVerwG III C 304.56 -).
Soweit sich der Kläger auf die Folgen der Evakuierung beruft, handelt es sich gleichfalls nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung; denn die Evakuierung eines Ausgebombten und deren Folgewirkungen gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Schäden des Lastenausgleichsrechts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 42.54 - RLA 1955 S. 222 -, vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - und Beschluß vom 27. Dezember 1957 - BVerwG III C 59.56 -).
- BVerwG, 25.01.1957 - IV C 139.55
Rechtsmittel
Soweit die von dem Ehemann der Klägerin vertretenen Finnen ihren Betrieb einstellen mußten bzw. dessen Kunden auf Grund der Fliegerangriffe evakuiert wurden, so daß der Versuch, wieder ins Vertretergeschäft zu kommen, scheitern mußte, liegt ein Kriegsfolgeschaden vor, für den eine besondere Regelung nach § 366 LAG vorbehalten ist (vgl. Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 -).Der Senat hat sich im gleichen Sinne schon im Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - aus - gesprochen.
- BVerwG, 11.03.1959 - IV C 3.58
Rechtsmittel
Auch ohne diese Gegenstände hätte die Vertretertätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen - vielleicht mit gewissen Verzögerungen - weiter ausgeübt werden können (vgl. BVerwG III C 55.55, BVerwG III C 23.54, BVerwG III C 21.55 = BVerwGE 2, 170 [171], BVerwG IV C 139.55, BVerwG IV C 103.55, BVerwG IV C 75.56). - BVerwG, 18.12.1961 - IV B 165.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher …
Ebenfalls rechtsgrundsätzlich entschieden ist bereits, daß die wirtschaftlichen Folgen einer zwar kriegsbedingten Evakuierung gleichwohl keine berücksichtigungsfähigen Kriegssachschäden darstellen, da sie nur mittelbare Schäden sind und nach § 13 LAG nur unmittelbare Schäden zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - [MtBl. - BVerwG, 02.12.1958 - IV C 276.57
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Schaden unmittelbar auf einen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tatbestand zurückzuführen ist (vgl. Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 -). - BVerwG, 27.12.1957 - III C 59.56
Rechtsmittel
Im übrigen kann der Verlust von Wohnraum nur dann zur Vernichtung einer Existenzgrundlage führen, wenn die Existenz gerade auf der Ausnutzung des Wohnraumes beruht hat, und es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Evakuierung keinen lastenausgleichsfähigen Schaden darstellt (vgl. Urteile des IV. Senatsvom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 42.54 - [RLA 1955 S. 222] undvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 - [Mtbl. - BVerwG, 29.03.1957 - IV C 75.56
Rechtsmittel
In sachlicher Hinsicht mag vorsorglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach Handelsvertreter auf eine Büroeinrichtung im allgemeinen nicht unbedingt angewiesen sind und ihr Verlust nicht zum gleichzeitigen Verlust der Existenzgrundlage führen muß(Urteil vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 55.55 -;Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 -;Beschluß vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 139.55 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1956 - IV C 0103.55 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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