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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.1958 - IV C 104.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1031
BVerwG, 03.12.1958 - IV C 104.58 (https://dejure.org/1958,1031)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1958 - IV C 104.58 (https://dejure.org/1958,1031)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1958 - IV C 104.58 (https://dejure.org/1958,1031)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61

    Möglichkeit eines stillschweigenden Erwerbs von rechtlichem oder wirtschaftlichem …

    Die Begründung einer Innengesellschaft mit entsprechender Auswirkung setzt einen Beteiligungswillen voraus, auf den aus äußeren Umständen geschlossen werden kann (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59, BVerwG IV C 329.59).

    Zwar hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, nach der unter Ehegatten eine Innengesellschaft auch stillschweigend begründet werden kann, etwa dann, wenn die Ehefrau über ihre sich nach § 1356 a.F. BGB ergebende Verpflichtung im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat (BVerwG IV C 269.59 in RLA 62, 249; BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93; BVerwG IV C 329.59 in RLA 61, 26; BVerwG IV C 250.59 in RLA 61, 314).

  • BVerwG, 13.05.1964 - IV C 46.63

    Anforderungen an das Vorliegen eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes eines …

    Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59 und BVerwG IV C 329.59.

    Verwiesen wird auf die Urteile BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59, BVerwG IV C 329.59, die bei Buchholz unter 427.3, § 13 LAG Nr. 52, § 15 LAG Nr. 15, § 229 LAG Nr. 19, § 13 LAG Nr. 61 abgedruckt sind.

  • BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61

    Voraussetzungen für die Begründung von wirtschaftlichem Miteigentum der Ehefrau …

    Aus solch überragender Tätigkeit hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 104.58 (Ehemann jahrelang Invalide) auf ein Miteigentum der Ehefrau an Sparanlagen, die aus.

    Daß so bisher nur bei Betrieben des Handwerks oder des Einzelhandels (im Urteil BVerwG IV C 104.58/126.6O Fleischerei, im Urteil BVerwG IV C 250.39 Friseurgeschäft, im Urteil BVerwG IV C 269.59 Fisch- und Feinkostladen) entschieden ist, steht der Anwendung des Rechtssatzes für eine auf einem Grundstück beruhende, Landwirtschaft nicht entgegen; daß Grundstückseigentum durchweg an eine Grundbucheintragung gebunden ist, ist wichtig nur dafür, wer rechtlicher Eigentümer ist.

  • BVerwG, 21.10.1960 - IV C 329.59

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinen Urteil BVerwG IV C 104.58 vom 3. Dezember 1958 (RIA 195, 93) ausgesprochen hat, läßt sich bei einem miteinander in Betrieb arbeitenden Handwerkerehepaar - für Kleingewerbetreibende muß dasselbe gelten - annehmen, daß das Geschäft und - worauf es hier nicht ankäme - dessen Erträgnisse beiden Eheleuten zustehen.
  • BVerwG, 29.01.1963 - III C 242.61

    Rechtsmittel

    Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57; IV C 104.58; IV C 250.59/IV C 251.59; IV C 329.59; IV C 72.61.
  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 250.59

    Geltendmachung des Verlustes des Betriebsvermögens eines von dem Ehegatten …

    Ehemannes angelegt, worden war (BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93).
  • BVerwG, 24.03.1961 - IV C 269.59

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat es für möglich erachtet, daß eine in einer Fleischerei mithelfende Ehefrau Ansprüche auf ein Sparguthaben hat, das aus Erträgnissen des Geschäftes auf den Namen des Ehemannes angelegt worden war (vgl. BVerwG IV C 104.58 in RLA 1959, 93).
  • BVerwG, 15.02.1961 - IV B 229.60

    Rechtsmittel

    Der Senat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß am Vermögen des von einem Ehegatten betriebenen Unternehmens lastenausgleichsrechtlich erhebliches Eigentum des anderen Ehegatten begründet werden kann, wenn dieser im Betrieb mitarbeitet (BVerwG IV C 104.58 - RLA 1959, 93, ZLA 1959, 120 -, BVerwG IV C 329.59 - RLA 1961, 26, ZLA 1961, 23 -).
  • BVerwG, 07.10.1960 - IV C 126.60

    Erweiterung von bewilligter Kriegsschadenrente - Berücksichtigung eines auf den …

    Nachdem der Senat die Sache zur Aufklärung, ob es sich bei den erwähnten Sparguthaben um gemeinsam erarbeitete Erträge des Geschäfts gehandelt habe und ob das auf den Namen des Sohnes lautende Sparguthaben nicht diesem, sondern den Eltern zugestanden habe, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte (Urteil BVerwG IV C 104.58 vom 3. Dezember 1958), hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen mit der Begründung, es sei nach dem Inhalt der Steuerakten nicht glaubhaft gemacht, daß die Sparguthaben aus Erträgnissen des Geschäfts herrührten.
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