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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1961 - IV C 114.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2164
BVerwG, 24.02.1961 - IV C 114.59 (https://dejure.org/1961,2164)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1961 - IV C 114.59 (https://dejure.org/1961,2164)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1961 - IV C 114.59 (https://dejure.org/1961,2164)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.02.1959 - IV C 88.58
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1961 - IV C 114.59
    Bestätigung von BVerwGE 8, 185 (IV C 88.58): Sachgleichheitstheorie.

    Eine umfassende rechtsgrundsätzliche Klärung der streitigen Rechtsbegriffe ist vielmehr erstmals in demUrteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - (BVerwGE 8, 185) versucht worden.

  • BVerwG, 24.11.1966 - III C 66.66

    Feststellung eines Kriegssachschadens bei fehlendem Anfangsvergleichwert - …

    Ob die für die Anwendung des § 13 Abs. 4 FG erforderliche Sachgleichheit gegeben ist, ist danach zu entscheiden, in welchem Umfange sich die betrieblichen Merkmale, wie Geschäftszweig, Lage und Räumlichkeiten des Betriebes, Kundenkreis u.a. geändert haben (vgl. die Rechtsprechung über den Einheitswertvergleich BVerwGE 8, 185, die Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 -, vom 17. November 1960 - BVerwG III C 338.58 und BVerwG III C 31.59 -, ferner für den Neuaufbau eines Friseurgeschäftes - BVerwG IV C 114.59 -, Urteil vom 24. Februar 1961).
  • BVerwG, 24.02.1961 - IV C 243.59

    Rechtsmittel

    Der Senat hat in der am selben Tage entschiedenen Revisionssache BVerwG IV C 114.59, in der ebenfalls eine Entscheidung des im vorliegenden Falle tätigen Verwaltungsgerichts zu überprüfen war, die von der Auslegung des Rechtsbegriffs der Betriebsidentität abhängig ist, mit eingehender Begründung ausgeführt, daß das dort angefochtene Urteil eine nähere Erörterung der Grundsatzrechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts zu dem streitentscheidenden Grundsatzproblem deshalb vermissen läßt, weil sie im Zeitpunkt des Erlasses des dort angefochtenen Urteils in weitem Umfange noch nicht bekannt war.
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