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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.1962 - IV C 119.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1834
BVerwG, 11.04.1962 - IV C 119.61 (https://dejure.org/1962,1834)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1962 - IV C 119.61 (https://dejure.org/1962,1834)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1962 - IV C 119.61 (https://dejure.org/1962,1834)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57

    Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener" …

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1962 - IV C 119.61
    Bei Kriegssachschäden ist unmittelbar existenzgeschädigt auch derjenige, der an der zerstörten Sache ein auf schuldrechtlicher Grundlage beruhendes Nutzungsrecht hatte, sofern dieses Recht die seine Existenzgrundlage bildenden Nutzungen unmittelbar für ihn zur Entstehung brachte (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG III C 25.57 in BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57] und BVerwG IV C 17.56).

    Danach ist nämlich ein unmittelbarer Schaden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auch demjenigen entstanden, in dessen Vermögen Nutzungen der betroffenen Sache unmittelbar mit ihrer Entstehung fielen, ohne daß es erst eines Zugriffs durch besonderen Rechtsakt bedurfte und ohne daß die Nutzungen das Vermögen eines anderen durchliefen (BVerwG III C 25.57 in BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57] und BVerwG IV C 17.56).

  • BVerwG, 21.11.1958 - IV C 143.58
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1962 - IV C 119.61
    Danach kann auch die Zerstörung gemieteter Räume einen Existenzverlust darstellen (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 143.58 in NJW 59, 645).

    In jedem einzelnen Falle ist jedoch zu prüfen, ob der Verlust der Existenzgrundlage tatsächlich im wesentlichen auf dem Verlust der Räume beruht hat (BVerwG IV C 143.58 in NJW 59, 645).

  • BVerwG, 21.06.1963 - IV B 59.63

    Unterhaltshilfe wegen des Verlustes des Hausrats und der Nutznießung eines …

    Nach der ständigen Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts hat auch derjenige einen unmittelbaren Kriegssachschaden erlitten, der ein nießbrauchähnliches Nutzungsrecht an der Sache hatte, wenn er die Nutzungen unmittelbar zog (z.B. BVerwG IV C 17.56; IV C 119.61 in ZLA 62, 222; III C 25.57 in BVerwGE 7, 1 [BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]; IV C 30.57 in ZLA 59, 42).
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