Rechtsprechung
| BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 09.09.1954 - A 133.54
- BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.09.1955 - IV C 75.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Der Senat hat dazu u.a. in seinem Urteil vom 30. September 1955 (IV C 75.55) ausgeführt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender Rechtsbegriff ist.Der Senat ist - wie bereitsim Urteil vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 75.55) zum Ausdruck gebracht - der Ansicht, daß für die Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit auch die soziale Lage der betreffenden Familie eine gewisse Berücksichtigung finden kann; Auswüchsen beugt dabei § 293 Abs. 3 LAG vor.
- BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54
§ 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als …
Auszug aus BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Diese Gesetzesänderung ist auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BVerwG V C 97.54, IV C 82.54 und IV C 116.54). - BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Diese Gesetzesänderung ist auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BVerwG V C 97.54, IV C 82.54 und IV C 116.54). - BVerwG, 10.02.1956 - IV C 116.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Diese Gesetzesänderung ist auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BVerwG V C 97.54, IV C 82.54 und IV C 116.54).
- BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
Rechtsmittel
Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.Die Erhaltung des Mittelpunkts der außerberuflichen Lebensführung im Haushalt der Eltern genügt aber dem Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit", das der Gesetzgeber - vgl. BVerwG IV C 124.54 und BVerwG IV C 221.55, im übrigen auch ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA zu dem analogen Anspruchstatbestand des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG - hier ersichtlich weit ausgelegt haben, jedenfalls nicht schon deshalb verneint wissen will, weil das in Ausbildung befindliche Familienmitglied außerhalb der Familienwohnung untergebracht ist.
- BVerwG, 25.10.1956 - III C 115.56
Rechtsmittel
Der Senat schließt sich den Urteilen des IV. Senatsvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 - an.Über den Begriff wirtschaftliche Abhängigkeit hat sich der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 (ZLA 1956 S. 233) - ausgesprochen.
- BVerwG, 23.12.1957 - IV B 132.56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von § 295 Abs. 3 LAG nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann (vgl.Urteil vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 - ZLA 1956 S. 233).
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