Rechtsprechung
| BVerwG, 07.10.1960 - IV C 126.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erweiterung von bewilligter Kriegsschadenrente - Berücksichtigung eines auf den Namen des Sohnes lautenden Sparguthabens - Beteiligung der mitarbeitenden Ehefrau eines Handwerkers an den Betriebserträgnissen bzw. am Betriebsvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 14.12.1959 - XVI A 23.59
- BVerwG, 07.10.1960 - IV C 126.60
Papierfundstellen
- WM 1960, 1334
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.12.1958 - IV C 104.58
Auszug aus BVerwG, 07.10.1960 - IV C 126.60
Nachdem der Senat die Sache zur Aufklärung, ob es sich bei den erwähnten Sparguthaben um gemeinsam erarbeitete Erträge des Geschäfts gehandelt habe und ob das auf den Namen des Sohnes lautende Sparguthaben nicht diesem, sondern den Eltern zugestanden habe, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte (Urteil BVerwG IV C 104.58 vom 3. Dezember 1958), hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen mit der Begründung, es sei nach dem Inhalt der Steuerakten nicht glaubhaft gemacht, daß die Sparguthaben aus Erträgnissen des Geschäfts herrührten.
- BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Voraussetzungen für die Begründung von wirtschaftlichem Miteigentum der Ehefrau …
Darüber hinaus hat der erkennende Senat zugunsten derselben Klägerin in seinem Urteil BVerwG IV C 126.60 ausgesprochen, daß eine solche überragende Tätigkeit sogar zur Mitberechtigung am Betriebsvermögen führen kann.Für das weitere Verfahren der Ausgleichsbehörden sei zur Höhe der Beteiligung der Ehefrau bemerkt: Im Urteil BVerwG IV C 126.60 vom 7. Oktober 1960 ist, mehr beiläufig, gesagt, im Zweifel sei eine Beteiligung zur Hälfte anzunehmen; auch im Urteil BVerwG IV C 250.59 vom 26. Mai 1961 ist die Annahme einer solchen Beteiligung als "angemessen" bezeichnet (im lediglich rückverweisenden Urteil BVerwG IV C 269.59 vom 24. März 1961 ist zum Umfang der Beteiligung nicht Stellung genommen).
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