Rechtsprechung
| BVerwG, 17.12.1958 - IV C 128.58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 14.07.1965 - V C 16.65
Unterhaltshilfe eines Vertriebenen wegen Erwerbsunfähigkeit - Antrag auf …
Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß eine ganztägig beschäftigte Schneiderin ein Entgelt dann um so mehr als geschuldet ansehen könnte, wenn ihr durch die Pflegetätigkeit Einnahmen entgangen oder wenn sie infolge der Überbeanspruchung durch die Versorgung des Haushalts von vier Personen zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft mehr Nahrungs- und Genußmittel als durchschnittlich gebraucht hat und wenn ihr durch die Pflegetätigkeit tatsächlich mehr Aufwendungen entstanden sein können (vgl. Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 128.58 - [Buchholz a.a.O., § 267 LAG Nr. 38]). - BVerwG, 06.04.1960 - III B 26.58
Rechtsmittel
Es ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine Pflege durch nächste Angehörige die Gewährung einer Pflegezulage nicht hindert (vgl. Urteil von 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [NJW 1956 S. 842] , Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5, 204] und Urteil vom 17. Dezember 1950 - BVerwG IV C 128.58 -). - BVerwG, 20.09.1960 - III C 35.60
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Pflegezulage …
IV C 324.56 - [ZLA 1958 S. 57]; vom 4. Oktober 1958 - BVerwG IV B 74.58 - vom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 128.58 - [ZLA 1959 S. 187]; vom 13. Februar 1959 - BVerwG IV C 211.58 - vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 - und vom 6. April. - BVerwG, 08.04.1960 - IV C 112.57
Rechtsmittel
Im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [BVerwGE 3, 35; ZLA 56, 121; NJW 56, 842] undvom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 128.58 - [ZLA 59, 187; RLA 59, 203; IFLA 59, 214]) ist aber das angefochtene Urteil darauf begründet, daß der Erblasserin durch die Hilfeleistungen ihrer Tochter keine Mehraufwendungen entstanden seien, weil davon auszugehen sei, daß die Tochter die Pflegeleistungen unentgeltlich erbracht habe.
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