Rechtsprechung
| BVerwG, 30.08.1957 - IV C 144.56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 16.01.1958 - III C 259.56
Rechtsmittel
Erfordernisse der Haushaltsführung mit überwiegend eigener Einrichtung durch unverheiratete Geschädigte (zu vgl. BVerwG III C 393.56 - BVerwG IV C 144.56).Dies kann, vgl. auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (ZLA 1958 S. 12) und das Urteil des IV. (Lastenausgleichs-)Senatsvom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur bedeuten, daß die zur Haushaltsführung erforderliche Einrichtung, also nicht nur die Möbel, sondern auch die für die praktische Haushaltsführung unentbehrlichen Geräte vom Bewerber in den Dienst dieser Haushaltsführung gestellt worden sind.
- BVerwG, 18.12.1958 - III C 2.57
Subjektive Bestimmung eines vorhandenen eigenen Haushalts - Relevanz …
Insbesondere stehen nicht der Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1957 - BVerwG III B 253.56 - "zum Haushaltführen gehört nicht nur das Bereiten von Mahlzeiten, sondern auch das Wohnen ..." (ähnlich Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - [BVerwGE 5, 315]) entgegen, auch nicht die Entscheidung des - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten - IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 -, wonach es auf eine gegenständliche und funktionelle Betrachtungsweise all der Haushaltsgegenstände, auch hauswirtschaftlicher Gerätschaften ankommt, die eine praktische Haushaltsführung ermöglichen oder die Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 351.57 -, wonach es nicht nur auf das "Wohnen" in den eigenen Mindestmöbeln, sondern auch auf das "Wirtschaften" in der eigenen Häuslichkeit ankommt. - BVerwG, 18.06.1964 - III C 149.63
Rechtsmittel
Wie der Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (ZLA 1958 S. 12 = RLA 1958 S. 78 = Mtbl.BAA 1958 S. 67 = BVerwGE 5, 315) und auf das Urteil des IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 21) in seinem Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 - (…Buchholz, a.a.O. zu § 16 FG Nr. 29) ausgeführt hat, kann dem Gesetz, das Haushaltführung mit überwiegend eigener Einrichtung verlangt, nur entnommen werden, die zur Haushaltführung erforderliche Einrichtung müsse zumindest überwiegend vom Geschädigten als Eigentümer in den Dienst dieser Haushaltführung gestellt gewesen sein.
- BVerwG, 24.10.1958 - IV C 351.57
Rechtsmittel
Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 30. August 1957 (BVerwG IV C 144.56) ausgeführt, daß zur eigenen Haushaltsführung nicht nur das "Wohnen" in den eigenen Mindestmöbeln, sondern auch das "Wirtschaften" in der eigenen Häuslichkeit gehört. - BVerwG, 11.07.1958 - IV B 279.57
Rechtsmittel
Was darunter zu verstehen ist, hat der Senatim Urteil vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - (RLA 1958, 30) sowie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 259.56 - (ZLA 1958, 107) undvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 393.56 - (BVerwGE 5, 315) des näheren dargelegt. - BVerwG, 24.03.1961 - III B 264.58
Ausschließliches Eigentum an einer Schlafzimmereinrichtung als Haushaltsführung …
Es hat festgestellt, daß der Klägerin lediglich eine Schlafzimmereinrichtung gehört hat und sie daher an der Haushaltsführung weder mit einer eigenen Einrichtung noch auch tatsächlich beteiligt gewesen war (vgl. dazu die Urteile des IV. Senats vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 144.56 - [MDR 1958 S. 121 = RLA 1958 S. 30 = IFLA 1958 S. 74] und vom 4. September 1959 - BVerwG IV C 147.58 - [RLA 1959 S. 378 = IFLA 1960 S. 31]). - BVerwG, 05.03.1959 - IV B 119.58
Anforderungen an die Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung
Es bedarf weiterer Klärung, ob zur Führung eines Haushalts mit überwiegend eigener Einrichtung auch erforderlich ist, daß eigene Möbel benutzt werden (einerseits IV C 144.56, andererseits III C 393.56).
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