Rechtsprechung
| BVerwG, 11.10.1957 - IV C 145.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 21.12.1956 - XV.A. 262.55
- BVerwG, 11.10.1957 - IV C 145.57
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.01.1957 - III C 128.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.10.1957 - IV C 145.57
Dagegen ist außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin-West erhalten gebliebener Hausrat zum ursprünglichen, im Zeitpunkt der Schädigung vorhanden gewesenen Hausrat in Beziehung zu setzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1955 - III C 172.54 -, vom 26. Oktober 1956 - III C 96.56 - und vom 31. Januar 1957 - III C 128.56 -). - BVerwG, 26.10.1956 - III C 96.56
Lastenausgleich, Hausratschaden
Auszug aus BVerwG, 11.10.1957 - IV C 145.57
Dagegen ist außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin-West erhalten gebliebener Hausrat zum ursprünglichen, im Zeitpunkt der Schädigung vorhanden gewesenen Hausrat in Beziehung zu setzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1955 - III C 172.54 -, vom 26. Oktober 1956 - III C 96.56 - und vom 31. Januar 1957 - III C 128.56 -). - BVerwG, 15.12.1955 - III C 172.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.10.1957 - IV C 145.57
Dagegen ist außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin-West erhalten gebliebener Hausrat zum ursprünglichen, im Zeitpunkt der Schädigung vorhanden gewesenen Hausrat in Beziehung zu setzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1955 - III C 172.54 -, vom 26. Oktober 1956 - III C 96.56 - und vom 31. Januar 1957 - III C 128.56 -).
- BVerwG, 15.04.1958 - III C 110.56
Rechtsmittel
Der Senat, der bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1956 - BVerwGE 4, 143 [BVerwG 26.10.1956 - III C 96/56] sowie auch in weiteren zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG ergangenen Urteilen (vgl.Urteil vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - [ZLA 1957 S. 124, RLA 1957 S. 138]) zu erkennen gegeben hat, daß Hausrat, der in der sowjetischen Besatzungszone erhalten geblieben ist, im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in die Berechnung des Gesamthausrats einzubeziehen sei, hat nämlich späterim Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - ausgesprochen, daß es für die Feststellung der Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG auf den Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Schadens ankomme (vgl. auch Urteil des IV. Senatsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 -).Schäden, die sich aus der tatsächlichen Unmöglichkeit ergeben, die Möbel in der für den Kläger nicht ungestört zugänglichen sowjetisch besetzten Zone zu benutzen, sind aber als Verlust nicht feststellungsfähig (so auch Urteil des IV. Senatsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 -).
- BVerwG, 12.01.1960 - IV C 359.58
Rechtsmittel
Damit hat das Verwaltungsgericht die nunmehr einhellige Rechtsprechung der lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, nach der die Mindestmöbel im Sinne der erwähnten Vorschriften auch, wie im vorliegenden Falle, in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands - SBZ - oder in Ostberlin vorhanden sein können (z.B. BVerwG III C 110.56, BVerwG III C 128.56, BVerwG III C 279.56, BVerwG IV C 145.57).Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin entschieden, daß es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG auf den Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Schadens ankomme (BVerwG III C 279.56, BVerwG IV C 145.57).
- BVerwG, 22.10.1957 - III C 279.56
Rechtsmittel
Gelingt der Nachweis, daß der Verlust in der sowjetisch besetzten Zone bis zum vorgenannten Zeitpunkt eingetreten ist, bleibt der dort ursprünglich vorhandene Hausrat als im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr vorhanden bei der Ermittlung des Gesamthausrats zum Zweck des Vergleichs mit dem eingetretenen, entschädigungsfähigen Hausratschaden außer Betracht, während, wenn die Feststellung getroffen wird, daß der in der Sowjetzone belegene Hausrat im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch vorhanden war oder wenn dies mangels Beweisunterlagen offenbleiben muß, der Kläger mit Rücksicht auf die bindenden Feststellungen über den Wert der verschiedenen Hausratsteile, und den Umfang der Schädigung keine Hausratentschädigung verlangen kann (vgl. auch Urteil des IV. Senatsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 - und die darin enthaltenen Hinweise auf die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate).
- BVerwG, 05.11.1968 - III C 64.67
Feststellungsfähigkeit von Kriegssachschäden auf einem Hilfsschiff der …
Die Rechtsprechung hat wiederholt ausgesprochen, daß nur die Schäden, die im Bundesgebiet oder in Berlin (West) entstanden sind, festgestellt werden können (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 25] …und vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 370.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 38]). - BVerwG, 25.04.1958 - IV C 246.56
Rechtsmittel
Dabei ist auch der in der sowjetischen Besatzungszone erhalten gebliebene Hausrat in die Schadensberechnung mit einzubeziehen - vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 145.57 - undvom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 -. - BVerwG, 12.05.1959 - IV B 160.58
Rechtsmittel
Das Landesverwaltungsgericht ist auch der Rechtsprechung beider Senate des Bundesverwaltungsgerichts insoweit gefolgt, als es für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des erhalten gebliebenen sowie des verlorenen Hausrats beachtlich ist, auf den Eintritt des letzten feststellungsfähigen Schadens abgestellt hat (BVerwG IV C 145.57 in RLA 1958, 42 und BVerwG III C 279.56 in BVerwGE 5, 270 [BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]).
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