Rechtsprechung
| BVerwG, 21.02.1956 - IV C 15.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.10.1955 - VI A 198.55
- BVerwG, 21.02.1956 - IV C 15.56
- BVerwG, 05.10.1956 - IV C 15.56
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Rechtsprechung
| BVerwG, 05.10.1956 - IV C 15.56 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FG § 16 Abs. 3
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.10.1955 - VI A 198.55
- BVerwG, 21.02.1956 - IV C 15.56
- BVerwG, 05.10.1956 - IV C 15.56
Papierfundstellen
- BVerwGE 4, 79
- NJW 1957, 965 (Ls.)
- DÖV 1957, 405
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 13.12.1956 - IV B 208.56
Rechtsmittel
Die in den Urteilen BVerwG III C 130.55vom 26. April 1956 und BVerwG IV C 15.56 vom 5. Oktober 1956 behandelten Fälle lagen anders.Im übrigen wird in dem Urteil IV C 15.56 zwar ausgesprochen, daß gemeinsamer Haushalt nicht gleichbedeutend mit ehelicher Lebensgemeinschaft ist.
- BVerwG, 10.05.1957 - IV C 107.56
Rechtsmittel
So hat der vorlegende Senat sie noch durch Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - bestätigt in einem Falle, in dem jeder der Gatten vor der Heirat im selben Hause einen eigenen Hausstand gehabt hatte und beide Wohnungen auch nach der Eheschließung beibehalten worden waren. - BVerwG, 29.08.1963 - III C 65.60
Rechtsmittel
Diese Rechtsauffassung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, wird auch vom IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - [Buchholz a.a.O., Nr. 17 = RLA 1957, 76] , vom 6. Juli 1959 - BVerwG IV C 319.57 - [Buchholz a.a.O., Nr. 48 = RLA 1959, 316] und vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - [ZLA 1962, 254 = IFLA 1963, 13]).
- BVerwG, 20.03.1958 - III C 360.56
Rechtsmittel
Beiden Fällen lag eine Ehe zugrunde, in der die Ehegatten - unter Kriegseinflüssen - die eheliche Gemeinschaft nicht so weit hergestellt hatten, daß sie bereits einen gemeinsamen Haushalt geführt und zu diesem Zweck die jedem von ihnen gehörenden Möbel und sonstigen Haushaltsgegenstände in einer gemeinsamen Wohnung zusammengebracht hatten (vgl. auch das Urteil des IV. Senatsvom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 -). - BVerwG, 21.03.1958 - IV C 245.56
Rechtsmittel
Die Vorschrift ist vielmehr auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen Ehegatten den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt haben (vgl. u.a.Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - undvom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 -). - BVerwG, 28.04.1967 - III B 3.67 Nach § 293 Abs. 2 Satz 1 LAG gelten beide Ehegatten als Geschädigte, wenn sie im Schadenszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebten, d.h. einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 -), und zwar ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an dem Hausrat.
- BVerwG, 24.10.1962 - IV C 246.60
Möglichkeit eines Beigeladenen zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen auch in …
Die Sachlage ist hier also anders wie die den Urteilen vom 26. April 1956 - BVerwG III C 130.55 -, vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - und vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - zugrunde liegende (abgedr. bei Buchholz 427.2, § 16 FG Nrn. 12, 13, 17). - BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß gemäß §§ 16 Abs. 3 Satz 1 FG, 293 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LAG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt und im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, der Schaden einheitlich festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - = RLA 1957, 76). - BVerwG, 07.07.1961 - III C 178.59
Rechtsmittel
Hieran hat der Senat in seinem späteren Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - (RLA 1956 S. 316) festgehalten, und der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - (BVerwGE 4, 79) dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 zu § 16 FG Nr. 12, 13 und 17).
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