Rechtsprechung
| BVerwG, 29.11.1960 - IV C 150.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FG § 13 Abs. 1
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.02.1959 - XV A 82.58
- BVerwG, 29.11.1960 - IV C 150.59
Papierfundstellen
- BVerwGE 11, 270
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60
Rechtsmittel
Hierbei werden die Grundsätze, die für die Bildung des Ersatzeinheitswerts für den 1. Januar 1940 gelten (§ 3 der 8. FeststellungsDV), nicht außer Betracht bleiben können (Fortentwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 11, 270 und 12, 38).Soweit zur Ermittlung des Endvergleichswerts ein dem steuerlichen Einheitswert entsprechender Rechnungsposten festgestellt wird, liegt das im Rahmen der den Ausgleichsbehörden obliegenden Schadensberechnung, bedurfte demnach keiner besonderen Ermächtigung oder Anweisung (vgl. auch Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270] und Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38]).
- BVerwG, 30.06.1964 - IV C 105.63
Wirksamer Verzicht des Rechtsbehelfs erst nach Zustellung der Entscheidung - …
- Ein Ersatzeinheitswert ist auch dann zu ermitteln, wenn seinerzeit die Festsetzung eines Einheitswertes aus Gründen unterblieben ist, die nicht in der Person des Geschädigten lagen (vgl. Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 -, abgedruckt in Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 32). - BVerwG, 26.01.1961 - III C 42.60
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bildung eines (Ersatz-)Einheitswertes …
In solchen Falle wäre es also keineswegs ausgeschlossen, eine Art Ersatzeinheitswert zu bilden, wie es hier durch das Finanzamt Spandau geschehen ist (vgl. hierzu Urteil das IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 -).
- BVerwG, 16.11.1961 - III C 14.60 Daß in solchen Fällen für den einen oder anderen Zeitpunkt ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden kann, hat der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 26. Januar 1961 unter Bezugnahme auf das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1960 (BVerwGE 11, 270) bereits angenommen.
- BVerwG, 16.09.1969 - III C 32.68
Entstehung eines Kriegssachschadens an einer Schäferei - Entschädigung für durch …
Bisher ist es schon bei Feststellung von Kriegssachschäden an Grundstücken und Betriebsvermögen im Rahmen des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 FG als zulässig und geboten angesehen worden, einen Ersatzeinheitswert zum Endvergleichszeitpunkt zu ermitteln (Urteile vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270], vom 16. November 1961 - BVerwG III C 14.60 - [Mtbl.BAA 1962, 448], vom 16. November 1962 - BVerwG IV C 232.60 - [Mtbl.BAA 1963, 538], vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 9.61- vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - und vom 11. Juli 1968 - BVerwG III C 115.66 -). - BVerwG, 25.01.1962 - III C 58.61
Rechtsmittel
Soweit zur Ermittlung des Endvergleichswerts ein dem steuerlichen Einheitswert entsprechender Rechnungsposten festgestellt wird, liegt das im Rahmen der den Ausgleichsbehörden obliegenden Schadensberechnung, bedurfte demnach keiner besonderen Ermächtigung oder Anweisung (vgl. auch Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270] , Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38] und Urteil vom 16. November 1961 - BVerwG III C 14.60 -). - BVerwG, 27.12.1967 - VII B 161.67 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme (BVerwGE 2, 264; 11, 272) [BVerwG 29.11.1960 - IV C 150/59].
- BVerwG, 12.10.1962 - IV C 9.61
Ermittlung eines, dem Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 entsprechenden …
Schon für Kriegs Sachschäden an Grund vermögen hat der erkennende Senat jedoch im Urteil vom 29. November 1960 (BVerwG IV C 150.59 in BVerwGE 11, 270 [BVerwG 29.11.1960 - IV C 150/59]) eine echte Gesetzeslücke darin gesehen, daß der Gesetzgeber die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes nicht vorgesehen hat: er hat es für erforderlich gehalten, einen solchen Wert zu ermitteln, wenn aus besonderen Gründen der Einheitswert seinerzeit nicht festgesetzt worden ist.
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