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| BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) unter Bezugnahme auf erlittene Sparerschäden
Verfahrensgang
- VG Hannover, 25.02.1958 - AH III 1/57
- BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.08.1958 - IV C 398.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen BVerwG IV C 398.57 - WM 1958, 1549 [BVerwG 29.08.1958 - BVerwG IV C 398.57] - (zwangsweise Überweisung eines Sparguthabens aus dem Saarland 1948 nach Rheinland-Pfalz) und BVerwG III C 287.58 - BVerwGE 9, 166 [BVerwG 30.09.1959 - BVerwG III C 287.58] - (nach dem 1. Januar 1940 zugunsten des Sparers vorgenommene Verbuchung einer vorher auf dem Konto der Sparkasse eingegangenen Gutschrift) entschieden, der Sparer habe auch während des Überweisungsvorgangs, an dem streng genommen, eigentlich nur die Geldinstitute beteiligt waren, eine Gläubigerstellung eingenommen; Schulenburg (WM 1960, 58 [BVerwG 29.08.1958 - BVerwG IV C 398.57]) hat zwar u.a. diese beiden letztgenannten Entscheidungen bekämpft, indem er privatrechtliche Betrachtung in den Vordergrund rückte.Dem ist hinsichtlich der Entscheidung BVerwG IV C 398.57 Hw. Müller in seinem Aufsatz WM 1960, 135 [BVerwG 29.08.1958 - BVerwG IV C 398.57] entgegengetreten.
- BVerwG, 28.04.1960 - III C 103.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
Diese hat das Bundesverwaltungsgericht schon bisher nicht nur in anderen Bereichen des Lastenausgleichsrechts - Urteile BVerwG III C 103.58 (bürgerlichrechtliche Rückwirkung der nach dem Schadensereignis erteilten Genehmigung einer Möbelübereignung ist lastenausgleichsrechtlich unerheblich) und IV C 128.59 (Hausrat, der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauft oder zur Sicherung übereignet war, ist dem Käufer bzw. Sicherungsgeber zuzurechnen) - angewendet, sondern auch bei Sparanlagen. - BVerwG, 29.03.1961 - IV C 209.60
Einordnung des Gläubigers einer hypothekarisch gesicherten Forderung als vom …
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
Dies hat der Senat in seinem in einem rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten Fall am 29. März 1961 ergangenen Urteil - BVerwG IV C 209.60 - mit folgender Begründung bejaht:.
- BVerwG, 30.09.1959 - III C 287.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen BVerwG IV C 398.57 - WM 1958, 1549 [BVerwG 29.08.1958 - BVerwG IV C 398.57] - (zwangsweise Überweisung eines Sparguthabens aus dem Saarland 1948 nach Rheinland-Pfalz) und BVerwG III C 287.58 - BVerwGE 9, 166 [BVerwG 30.09.1959 - BVerwG III C 287.58] - (nach dem 1. Januar 1940 zugunsten des Sparers vorgenommene Verbuchung einer vorher auf dem Konto der Sparkasse eingegangenen Gutschrift) entschieden, der Sparer habe auch während des Überweisungsvorgangs, an dem streng genommen, eigentlich nur die Geldinstitute beteiligt waren, eine Gläubigerstellung eingenommen; Schulenburg (WM 1960, 58 [BVerwG 29.08.1958 - BVerwG IV C 398.57]) hat zwar u.a. diese beiden letztgenannten Entscheidungen bekämpft, indem er privatrechtliche Betrachtung in den Vordergrund rückte. - BVerwG, 25.05.1960 - IV C 313.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
"Nach § 229 Abs. 2 LAG, der auf § 11 des Steueranpassungsgesetzes Bezug nimmt, ist dafür, wem ein Vermögensstück - auch Forderungen gehören hierhin: Urteil BVerwG IV C 313.59 vom 25. Mai 1960 (WM 1960, 1043) - zuzurechnen ist, die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. - BVerwG, 19.03.1959 - III C 226.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - IV C 155.60
Dem steht nicht entgegen, daß in dem Urteil BVerwG III C 226.57 vom 19. März 1959 (BVerwGE 8, 210) der privatrechtlich, nämlich zwischen Sparer und Geldinstitut, vereinbarten Rückwirkung Rechtswirksamkeit auch für das öffentlich-rechtliche Altsparerrecht beigemessen ist, was Schulenburg (…a.a.O.) bekämpft; denn dort deckt sich die privatrechtliche mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
- BVerwG, 12.05.1965 - IV C 173.64
Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Daß im Lastenausgleich nicht an der im Einzelfall eingetretenen, oft rein zufälligen Gestaltung zu haften, sondern den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seit langem bis in die jüngste Zeit hinein betont, so in den Urteilen BVerwG III C 33.57 vom 15. Januar 1959 (Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 32 a), BVerwG III C 308.57 vom 29. September 1959 (BVerwGE 9, 162) und BVerwG IV C 321.58 vom 13. November 1959 (RLA 1960 S. 94), BVerwG IV C 209.60 vom 29. März 1961 (BVerwGE 12, 174), BVerwG IV C 155.60 vom 10. Mai 1961.
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