Rechtsprechung
| BVerwG, 10.07.1964 - IV C 158.63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einstufung von Hausratverlust in Schadensstufe 1 bzw. Schadensstufe 2 - Berücksichtung erhöhter Einkünfte aus der Vermietung eingerichteter Zimmer an Dirnen - Hausratentschädigung als "gehobene" Ausgleichsleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 12.11.1963 - III 182/63
- BVerwG, 10.07.1964 - IV C 158.63
- BVerwG, 23.10.1964 - IV C 158.63
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.05.1957 - III C 30.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.07.1964 - IV C 158.63
Der Leitsatz 2 des Urteils BVerwG III C 30.56 vom 8. Mai 1957 (RLA 1957, 316), Einnahmen, die ausschließlich unter Förderung der Unsittlichkeit erzielt seien, dürften nicht zu "gehobenen" Ausgleichsleistungen führen, greife hier nicht Platz.Die höheren Schadensstufen seien als "gehobene" Ausgleichsleistung anzusehen, so daß die Erwägungen des Urteils BVerwG III C 30.56 hier eingriffen.
Auch er glaubt, die Erwägungen des Urteils BVerwG III C 30.56 hier heranziehen zu können.
Wenn der III. Senat im Leitsatz 2 seines Urteils BVerwG III C 30.56 ausgesprochen hat, unsittliche Einkünfte dürften nicht zu "gehobenen" Ausgleichsleistungen führen, so fällte er diesen Ausspruch in einem Streit um Entschädigungsrente, die man allerdings gegenüber der Unterhaltshilfe als "gehobene" Leistung bezeichnen kann.
- BVerwG, 25.01.1963 - IV C 104.62
Feststellung und Objektentschädigung für verlorenes Betriebsvermögen - Führung …
Auszug aus BVerwG, 10.07.1964 - IV C 158.63
Wie Anrüchigkeit der Benutzung des verlorenen Gegenstandes nach dem Urteil BVerwG IV C 104.62 vom 25. Januar 1963 (ZLA 1963, 216) der Feststellung des Schadens am Betriebsvermögen nicht entgegenstehe, so auch nicht der Feststellung von Hausratverlust und der Gewährung von Hausratentschädigung, und zwar auch nicht der Einordnung in die Schadensstufen.Die im Urteil BVerwG IV C 104.62 anklingenden sozialen Erwägungen beträfen den Umfang der Entschädigung, also das "Wie", nicht das "Ob".
Hausratentschädigung ist auf den Gegenstand Hausrat bezogen, worin dem Verwaltungsgericht, das sich insoweit an das Betriebsvermögen betreffende Urteil BVerwG IV C 104.62 anlehnt, zu folgen ist.
Im übrigen ähnelt der Sachverhalt dem in BVerwG IV C 104.62 zugunsten des Geschädigten entschiedenen, da der hier vorliegende Verlust des Hausrats, soweit er die laufende Zimmervermietung an Dirnen betrifft, dem dort zu beurteilenden Betriebsvermögen eines Bordells nahekommt.
- BVerwG, 24.11.1966 - III C 234.64
Zimmervermietung an der gewerblichen Unzucht nachgehenden Dirnen als …
Soweit der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 104.62 - eine andere Meinung hinsichtlich der Feststellungsfähigkeit von durch Kriegseinwirkung in Verlust geratenen Inventar eines Bordells und in BVerwG IV C 158.63 - Urteil vom 10. Juli 1964 - hinsichtlich der Beurteilung von Einkünften aus einer Zimmervermietung an Dirnen vertreten hat, kann ihr der erkennende Senat aus den angeführten Gründen nicht folgen.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 23.10.1964 - IV C 158.63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 12.11.1963 - III 182/63
- BVerwG, 10.07.1964 - IV C 158.63
- BVerwG, 23.10.1964 - IV C 158.63
Papierfundstellen
- NJW 1965, 125 (Ls.)
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