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| BVerwG, 06.12.1957 - IV C 178.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 09.03.1961 - IV B 48.59
Rechtsmittel
Der beschließende Senat hat zwar in den Urteilenvom 6. Dezember 1957 - BVerwG IV C 178.56 - ZLA 1958, 93, - BVerwG IV C 27.57 - ZLA 1958, 110, entschieden, daß auch die Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist, die unter der Grenze des Habenszinsabkommens bleibt, ausreichen kann, eine Geldeinlage einer Sparanlage gleichzustellen. - BVerwG, 13.11.1963 - V C 39.63
Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben …
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zwar demgegenüber zunächst ausgesprochen, daß auch die Vereinbarung täglicher Kündigung als Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist anzusehen sei (Urteile vom 6.12.1957 - BVerwG IV C 178.56 und IV C 27.57 - sowie Urteil vom 13.6.1958 - BVerwG IV C 138.55 -). - BVerwG, 13.06.1958 - IV C 138.55
Rechtsmittel
Diese reicht jedoch aus, nachdem der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG IV C 178.56 - entschieden hat, daß auch Vereinbarungen einer Kündigungs- oder Anlagefrist unter Außerachtlassung der Mindestfrist des Habenzinsabkommens genügen können, um eine Geldeinlage einer Spareinlage gleichzustellen.
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