Rechtsprechung
| BVerwG, 27.06.1958 - IV C 178.57 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 27.06.1958 - IV C 178.57
- BVerwG, 01.07.1958 - IV C 178.57
Papierfundstellen
- NJW 1958, 1986
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
Rücknahme der Gewährung von Hausratsbeihilfe - Umfang der Entschädigungsleistung …
Nicht entgegen steht ferner, daß, wer als Erbe den Hausratverlust des Erblassers geltend macht, nicht gehindert ist, eigenen Hausratverlust geltend zu machen (Urteil BVerwG IV C 178.57 vom 27. Juni 1958 [RLA 58, 266]); dort besteht dann nur die Besonderheit, daß für den Ehegatten, der als Erbe den Hausratverlust seines Erblassers entschädigt verlangt, kein Zuschlag zur Hausratentschädigung für Verlust des eigenen Hausrates gewährt wird (§ 295 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 LAG; Urteil BVerwG IV C 305.58 vom 7. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 146]). - BVerwG, 13.01.1966 - III C 137.64
Zeitpunkt des Eintritts eines Schadens im Sinne des Lastenausgleichsrechts (LAG) …
Etwas anderes kann auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil vom 27. Juni 1958 - BVerwG IV C 178.57 - (NJW 1958, 1986) entnommen werden: Der dies ein Urteil vorangestellte Leitsatz lautet: "Bei im Vertreibungsgebiet ansässigen Personen, die außerhalb des Vertreibungsgebietes vor dem 8. Mai 1945 gestorben sind, gilt der Vertreibungsschaden als im Todeszeitpunkt eingetreten, wenn ihnen in diesem Zeitpunkt eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen drohender Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr zuzumuten gewesen wäre." Zwar heißt es in den Gründen des Urteils u.a., bei der Beurteilung, ob dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes die Rückkehr in seine zum Vertreibungsgebiet gewordene Heimat möglich gewesen wäre, komme es darauf, wo er sich im Zeitpunkt seines Todes befunden habe, nicht an.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.07.1958 - IV C 178.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 27.06.1958 - IV C 178.57
- BVerwG, 01.07.1958 - IV C 178.57
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